Müssen Beschäftigte in ihrer Freizeit Weisungen ihres Arbeitgebers umsetzen ? -> Bundesarbeitsgericht (BAG) im Urteil vom 23. August 2023 (5 AZR 349/22)
Die Richter des LAG waren davon ausgegangen, dass Beschäftigte nicht verpflichtet seien, ihre Freizeit zu unterbrechen, um eine Weisung über die anstehende Arbeitszeit entgegenzunehmen, und nannten dies das „Recht auf Unerreichbarkeit“. In der Revisionsinstanz nahm das BAG aber an, dass für den Arbeitnehmer eine Pflicht besteht, die Zuteilung zum Dienst wenigstens zur Kenntnis zu nehmen.
Der Arbeitnehmer tat dies nicht und bot seine Arbeitsleistung zu spät an. Er hatte keinen Vergütungsanspruch und wurde zu Recht abgemahnt. Im Ergebnis möglicherweise ein relativ hartes Urteil aus Sicht von Arbeitnehmern.
RA Sagsöz,
Fachnwalt Arbeitsrecht
Köln

Ein Arbeitnehmer ist von Beruf Straßenbahnfahrer und Administrator einer privaten Facebook-Gruppe. Auf dem von ihm eingestellten Bild sieht man eine auf dem Boden kniende Person, auf dessen Kopf der Lauf einer Pistole zeigt. Daneben steht von ver.di der Satz,
„VER.DI HÖRT DEN WARNSCHUSS NICHT!“
Über diesen Beitrag beschwerten sich Beschäftigte der Arbeitgeberin. Sie fühlten sich durch den Beitrag bedroht. Nach Anhörung des Fahrers und des Personalrats sprach die Arbeitgeberin eine fristlose sowie eine ordentliche Kündigung aus.
Das Arbeitsgericht Berlin bestätigte eine erhebliche Störung des Betriebsfriedens: Der Straßenbahnfahrer habe mit der Fotomontage Beschäftigte konkret bedroht. Die Chatgruppe sei zwar privat, richte sich jedoch ausdrücklich an Fahrpersonal der Arbeitgeberin. Mit rund 1.000 Mitgliedern sei es außerdem ein mehr als überschaubarer Adressatenkreis. Zudem sei der Beitrag auf Außenwirkung angelegt gewesen.
Eine solche konkrete Bedrohung sei von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt, die ordentliche Kündigung des Straßenbahnfahrers sei wirksam.
Meinungsfreiheit deckt keine konkrete Bedrohung. Es ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflichtverletzung, die den Ausspruch einer Kündigung rechtfertigen kann.
Fachanwalt für Arbeitsrecht/ Referent,
Kanzlei Sagsöz
Arbeitsgericht Berlin, Entscheidung vom 07.10.2024, 59 Ca 11420/24/ 59 Ca 8733/24
Quelle: https://www.betriebsrat.de/