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Jedem Land steht es frei, ob es ausländische Urteile  anerkennt. Anders ist dies, wenn ein Staat durch Staatsverträge gebunden ist. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste Ehe weiterhin als bestehend, sog. „hinkende Ehe“. Soll die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam gelöst sein, bedarf es der Anerkennung. In NRW ist insoweit das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig. Achtung, die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag.

Die Anerkennung bindet sodann alle Gerichte und Behörden in Deutschland. Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch in der BRD als geschieden.

Wichtig! Eventuelle in der ausländischen Entscheidung getroffene Regelungen zu Scheidungsfolgesachen werden nicht berührt.

Während der Ehe hat in der Regel zumindest einer Vermögen hinzuerworben: zB. Grundstücke, Wertpapiere, Versicherungen oder auch ein eigenes Gewerbe.

Der Vermögenszuwachs der  Ehegatten kann auch darauf beruhen, dass während der Ehe Schulden abgezahlt wurden.  Das Gesetz geht davon aus, dass grundsätzlich beide Eheleute je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben sollen. Etwas anderes kann aber bei einer sog. Gütertrennung gelten, welche notariell vereinbart werden müsste. Sollte Vermögen vorhanden sein, ist regelmäßig bei einer Scheidung ein Vermögensausgleich durchzuführen. Das Gesetz nennt dies den „Zugewinnausgleich“. Dieser Zugewinnausgleich muss zunächst einmal von den Eheleuten selbst untereinander durchgeführt werden. Das Familiengericht kümmert sich nicht darum, solange nicht einer der Eheleute einen entsprechenden Antrag beim Gericht stellt. Es ist zu empfehlen, den Zugewinnausgleich außergerichtlich zu regeln. Hier bietet sich zB. hervorragend die MEDIATION an.  Der Zugewinnausgleich besteht nun kurz gesagt darin, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen hinzuerworben hat, die Hälfte der Differenz zum Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten an diesen auszugleichen hat.  Der Ausgleichsanspruch ist ein Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme.  Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist eine Vermögenssaldierung erforderlich. Es muss also alles vorhandene Vermögen in die Berechnung mit einbezogen werden. Darum ist es nicht möglich, isoliert nur einzelne Vermögensgegenstände auszutauschen.

Kann die Ehe von Ausländern auch vor deutschen Gerichten geschieden werden? Soll die Ehe eines Ausländers in Deutschland geschieden werden, sind zwei Fragen erheblich:

Ist das deutschen Gericht für diese Scheidung zuständig ? Und, welches Scheidungsrecht wäre hier anzuwenden ?

Wer beispielsweise in Rom geheiratet hat, muss sich für die Scheidung nicht wieder nach Italien begeben. Vielmehr sind die deutschen Gerichte  zuständig, wenn wenigstens einer der beiden Eheleute Deutscher ist, gleich ob sie im Inland oder im Ausland wohnen oder beide Eheleute Ausländer sind und zu Beginn des Verfahrens beide in Deutschland leben.  Eine ganz andere Frage wäre, ob das Heimatland des ausländischen Staatsangehörigen das deutsche Ehescheidungsurteil des deutschen Gerichts auch anerkennt. Dies kann man nicht einheitlich beantworten, da dies von Staat zu Staat unterschiedlich gehandhabt wird.

Spätestens hier sollte möglicherweise  anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.