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Eine Kindesanhörung kann nicht durch Ordnungs- oder Zwangsmittel erzwungen werden.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen die Kindesmutter nach § 33 FamFG wegen Nichterscheinens komme nicht in Betracht, da das persönlicher Erscheinen der Kindesmutter nicht angeordnet wurde.

Kein Zwangsgeld gegen Kindesmutter

Auch die Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 35 FamFG scheide aus, so das Oberlandesgericht. Zwangsmittel sanktionieren kein in der Vergangenheit liegenden Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung. Sie setzen vielmehr eine Anordnung voraus, die in der Zukunft noch durchgesetzt werden soll. Zudem müsse bereits eine Zuwiderhandlung erfolgt sein. So liege der Fall hier nicht. Eine gerichtliche Anordnung, das Kind zur Anhörung zu bringen, beziehe sich immer nur auf einen konkreten Termin.

Vorliegen einer Gesetzeslücke

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liege eine Gesetzeslücke vor. Gegen ein Kind könne wohl kein Ordnungsmittel ergehen, da es nicht unentschuldigt fehlt. Damit komme auch eine zwangsweise Vorführung des Kindes nicht in Betracht.

Das Nichterscheinen des Kindes könne einen schwerwiegenden Grund für das Ausbleiben einer Anhörung darstellen.

Alternativ könne das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1666 BGB punktuell / vorläufig entzogen werden.

Ebenfalls möglich sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung des Kindes.

 

1. Ab dem 21.06.2012 wird die von 14 Mitgliedstaaten der EU (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Portugal, Spanien, Italien, Malta, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien) verabschiedete Rom IIIVerordnung (Nr. 1259/2010) auf Ehescheidungen mit Auslandsbezug angewendet.  Nach der Rom III-VO unterliegt dann die Ehescheidung grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem die Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten und nicht mehr dem Recht der Staatsangehörigkeit, wie nach der bisher geltender Rechtslage. Leben die Ehegatten in einem der Mitgliedstaaten und beantragen sie dort die Ehescheidung, ist ab dem 21.06.2012 das Recht dieses Staates anzuwenden und nicht mehr das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Eheleute besitzen. Den Eheleuten steht es jedoch frei, eine Rechtswahl hinsichtlich des anzuwenden Rechts zu treffen, die dann in allen Mitgliedstaaten Gültigkeit hat. 2. Für Unterhaltsachen ist seit dem 18.06.2011 die Unterhaltsverordnung (Nr. 4/2009) anzuwenden, die ebenfalls an die gewöhnlichen Aufenthaltsorte anknüpft.

3. Für das Güterrecht ist ebenfalls eine Verordnung geplant. Auch hier soll das bisher bestehende Problem einer möglichen Rechtsspaltung gelöst werden.

Das Amtsgericht Bonn hat entschieden, dass ein Kind einen Auskunftsanspruch gegen die Deutsche Telekom hat. Eine Mutter hatte nur den Vornamen und die alte Handynummer des Vaters.

Zur Feststellung der Vaterschaft erhob die Mutter im Namen ihres Kindes Auskunftsklage gegen die Deutsche Telekom. Nach Auffassung der Richter besitzt ein Kind einen Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Das ist schon erforderlich um einen Unterhaltsanspruch durchzusetzen.

Die Interessen des Kindes überwiegen damit gegenüber dem Datenschutzrecht des Vaters.

Schwer zu glauben, aber Tatsache: auch auf Malta sollen nach dem Willen der Mehrheit der Bürger Scheidungen sehr bald schon möglich sein.

Der Wille des Volkes müsse respektiert werden, und das Parlament werde deswegen ein Gesetz zur Einführung der Ehescheidung verabschieden. Malta ist der einzige EU-Staat, in dem die Ehescheidung verboten ist. Nun ist die Ehescheidung weltweit nur noch auf den Philippinen verboten. Für die 400.000 Einwohner Maltas fängt eine neue Zeitrechnung an. Die Wähler hatten darüber zu befinden, ob Ehescheidung zulässig werden soll, wenn Eheleute mindestens vier Jahre getrennt leben und eine Versöhnung ausgeschlossen ist. An der Volksbefragung beteiligten sich am Samstag rund drei Viertel aller Wahlberechtigten.

Jedem Land steht es frei, ob es ausländische Urteile  anerkennt. Anders ist dies, wenn ein Staat durch Staatsverträge gebunden ist. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste Ehe weiterhin als bestehend, sog. „hinkende Ehe“. Soll die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam gelöst sein, bedarf es der Anerkennung. In NRW ist insoweit das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig. Achtung, die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag.

Die Anerkennung bindet sodann alle Gerichte und Behörden in Deutschland. Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch in der BRD als geschieden.

Wichtig! Eventuelle in der ausländischen Entscheidung getroffene Regelungen zu Scheidungsfolgesachen werden nicht berührt.

Rechtsanwalt Sagsöz hält am 17.05.2011 einen Vortrag bei der ISUV/VDU e.V. Interessenverband Unterhalt und Familienrecht in Bonn/ Tannenbusch.

Das Vortragsthema dreht sich rund um die Scheidung mit ausländischer Partnerbeteiligung, um EU-Normen, Gerichtszuständigkeiten und anwendbares materielles Recht bei gemischtnationalen Ehen.

– Für einen erfolgreichen Scheidungsantrag wird regelmäßig gefordert, dass man zumindest ein Jahr lang getrennt von „Tisch und Bett“ lebt. Ein Getrenntleben ist  auch möglich, wenn man noch gemeinsam innerhalb der ehelichen Wohnung lebt. Bei einer nicht einverständlichen Scheidung kann die Trennungszeit entprechend länger (drei Jahre) betragen.

– Beim Ehegattenunterhalt ist streng zu unterscheiden zwischen dem Trennungs- und dem nachehelichen Unterhalt. Dieser kommt in Betracht, wenn „überschiessendes Einkommen“ vorhanden ist. Die Erfüllung der Voraussetzungen für solch einen Anspruch hängen stark vom Einzelfall ab.

Hinweis:  Errechnen Sie sich den Unterhalt eher nicht selbst. Dies kann ein Fachmann letztlich oft kostenärmer regeln.

– Das während der Ehe erworbene Vermögen wird im Scheidungsverfahren im Rahmen des Zugewinnausgleiches auseinandergesetzt. Etwas kann durchaus für ausländische Ehepaare gelten.

– Bei einer Ehe von kurzer Dauer findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt, es sei denn, dies wird ausdrücklich beantragt.

-Regelmäßig verbleibt es auch nach Scheidung bei dem gemeinsamen Sorgerecht beider Elternteile. Nur auf Antrag und in Ausnahmefällen wird einem Ehepartner das alleinige Sorgerecht übertragen.

-Die Höhe des Kindesunterhalts lässt sich  aus der Düsseldorfer Tabelle entnehmen. Auch hier gilt aber Vorsicht bei Eigenberechnungen.

Hinweis:

Wir bitten um Verständnis, dass keine Gewähr für die jederzeitige Aktualität/ Richtigkeit der Inhalte übernommen werden kann. Diese Darstellung enthält  keine verbindliche Rechtsauskunft. Verbindliche Aussagen sind regelmäßig gesichert möglich bei dem jeweiligen Einzelfall.

Kann die Ehe von Ausländern auch vor deutschen Gerichten geschieden werden? Soll die Ehe eines Ausländers in Deutschland geschieden werden, sind zwei Fragen erheblich:

Ist das deutschen Gericht für diese Scheidung zuständig ? Und, welches Scheidungsrecht wäre hier anzuwenden ?

Wer beispielsweise in Rom geheiratet hat, muss sich für die Scheidung nicht wieder nach Italien begeben. Vielmehr sind die deutschen Gerichte  zuständig, wenn wenigstens einer der beiden Eheleute Deutscher ist, gleich ob sie im Inland oder im Ausland wohnen oder beide Eheleute Ausländer sind und zu Beginn des Verfahrens beide in Deutschland leben.  Eine ganz andere Frage wäre, ob das Heimatland des ausländischen Staatsangehörigen das deutsche Ehescheidungsurteil des deutschen Gerichts auch anerkennt. Dies kann man nicht einheitlich beantworten, da dies von Staat zu Staat unterschiedlich gehandhabt wird.

Spätestens hier sollte möglicherweise  anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.