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Nach dem Gesetz kann eine Ehe grundsätzlich erst geschieden werden, wenn die Eheleute ein Jahr getrennt gelebt haben. Der Gesetzgeber will damit übereilte Scheidungen vermeiden. Das Trennungsjahr muss allerdings dann nicht abgewartet werden, wenn  dies für einen der Eheleute eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Für das Oberlandesgericht München reicht es nicht als Härtegrund aus, wenn eine Ehefrau drei Tage nach der Eheschließung telefonisch von einer engen Freundin erfährt, dass der neben ihr sitzende Ehemann ihr gerade seine Liebe offenbart hat und ihr zudem schon am Tag vor der Hochzeit eine entsprechende Post geschickt hat. Ein derartiges Verhalten macht ein Abwarten des Trennungsjahres nicht unzumutbar, so das OLG München.

Die Aufnahme des Ehebruchspartners in die eheliche Wohnung, oder die grobe Verletzung der Treuepflicht können unter Umständen zu einer Härtefallscheidung führen.

Verf. Rechtsanwalt Sagsöz

Beschluss des OLG München vom 28.07.2010 Aktenzeichen: 33 WF 1104/10 FamFR 2010, 499