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Kindesentführung; Haager Kindesentführungsübereinkommen; Anordnung einer RückführungHKiEntÜ Art. 13

Der Anordnung einer Rückführung steht nicht ohne weiteres entgegen, daß der die Rückführung beantragende Elternteil nicht im Herkunftsland (Tschechien), sondern in einem anderen Land (Ägypten) lebt. Ebenso steht der Anordnung einer Rückführung nicht ohne weiteres entgegen, daß der entführende Elternteil im Aufenthaltsstaat von einem neuen Lebenspartner ein Kind erwartet.

OLG Dresden, Beschluß v. 17. Januar 2023 – 21 UF 752/22

Schwiegereltern können Grundeigentum, das sie dem eigenen Kind und dessen Ehepartner geschenkt haben, bei Scheitern der Ehe unter Umständen zurückfordern, wenn bei der Schenkung für das Schwiegerkind die Vorstellung der Schwiegereltern erkennbar war, die Ehe werde fortbestehen, sodass die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zugute kommt. Ein Rückgewähranspruch anstelle eines bloßen Ausgleichs in Geld komme vor allem dann in Betracht, wenn sich die Schwiegereltern ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet wird.

Beschluss vom 03.12.2014, Az.: XII ZB 181/13

Der Schwiegersohn (Antragsgegner) und die Tochter (Antragstellerin) des Schenkers waren lange Jahre  miteinander verheiratet. Sie bewohnten mit ihren beiden ehelichen Kindern die Erdgeschosswohnung in einem dem Vater der Antragstellerin gehörenden Hausanwesen. Im Jahr 1993 übertrug der Vater das Eigentum an dem Grundstück auf die beiden Beteiligten zu deren jeweils hälftigem Miteigentum. Mitte 2004 trennten sich die Beteiligten, der Antragsgegner zog aus der Ehewohnung aus.

Nach rechtskräftiger Scheidung beantragte er im Jahr 2009 die Teilungsversteigerung des Hausanwesens. Daraufhin trat der Vater der Antragstellerin Anfang 2010 seine Ansprüche auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen seinen (ehemaligen) Schwiegersohn ab. Auf diese Abtretung gestützt hat die Antragstellerin ihren geschiedenen Ehemann im Jahr 2010 auf Übertragung seiner Miteigentumshälfte in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Beide Tatsacheninstanzen haben sich darauf gestützt, dass der geltend gemachte Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Abtretung verjährt gewesen sei, weil die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren gelte, die Verjährung spätestens mit Ablauf des Jahres 2006, in dem die Scheidung rechtskräftig geworden sei, zu laufen begonnen habe und Verjährung daher mit Ablauf des 31.12.2009 eingetreten sei.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das OLG. Auf der Grundlage der vom OLG bislang getroffenen Feststellungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem Vater der Antragstellerin ein Anspruch auf Rückübertragung der Miteigentumshälfte gegen seinen früheren Schwiegersohn zustand und dieser Anspruch wirksam an die Antragstellerin abgetreten wurde, meint der BGH. Erfolge eine Schwiegerelternschenkung unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt, könne das Scheitern der Ehe nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage zu einer Rückabwicklung der Schenkung führen.

Als weitere Voraussetzung muss laut BGH allerdings hinzukommen, dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar ist. Auch wenn dies der Fall sei, könne in der Regel nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen werde die Vertragsanpassung dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurück zu gewähren sei. Eine Rückgewähr des geschenkten Gegenstandes löse dann aber – von den Fällen kurzer Ehedauer abgesehen – im Gegenzug einen angemessenen Ausgleich in Geld aus. In Betracht komme eine solche Rückgewähr bei nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen insbesondere dann, wenn die Schwiegereltern sich – wie im vorliegenden Fall – ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet wird.

Entgegen der Annahme der Vorinstanzen wäre ein solcher Rückübertragungsanspruch der Antragstellerin nicht verjährt. Das Beschwerdegericht habe zu Unrecht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für anwendbar gehalten. Denn die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern sei grundstücksbezogen und richte sich daher – wie aus dem Gesetzeszweck und der Gesetzgebungsgeschichte folge – nach § 196 BGB. Dieser sehe für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung eine zehnjährige Verjährungsfrist vor.

Eine Ehescheidung bringt Kosten mit sich. Die Anwalts- und Gerichtskosten können ( Finanzgericht Düsseldorf, AZ: 10 K 2392/12E) in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. In dem vom Finanzgericht entschiedenen Fall hatte der nunmehr geschiedene Ehepartner erhebliche Kosten aufgewandt. Die Kosten betrafen nicht nur die eigentliche Ehesache, sondern auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt.

WICHTIG! Mit der Entscheidung stellt sich das Finanzgericht zugleich gegen einen sogenannten Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung vom 20.12.2011 (Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 20.12.2011, Bundessteuerblatt I 2011, 1286). Danach lässt die Finanzverwaltung bei Ehescheidungen einen vollständigen Abzug der Zivilprozesskosten eigentlich nicht zu.

RA Sagsöz, Dezernat Familienrecht

ra-alpan.de

Die gemeinsame elterliche Sorge kann nicht zur Regelung von Kommunikations­problemen in der Beziehung der geschiedenen Kindeseltern aufgelöst werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die beteiligten Kindeseltern  sind geschiedene Eheleute. Ihre  gemeinsamen Kinder leben seit der Trennung im Jahre 2007 bei der Kindesmutter. Die elterliche Sorge für ihre Kinder übten beide Eltern in der Folgezeit gemeinsam aus. Lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde auf die Kindesmutter übertragen. Für den Kindesvater vereinbarten die Eltern ein Umgangsrecht. Im Jahre 2012 hat die Kindesmutter beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen und dies mit zunehmenden Kommunikationsproblemen zwischen ihr und dem Kindesvater begründet, unter denen auch die Kinder zu leiden hätten.

Verweigerte Kommunikation der Kindesmutter mit dem Vater rechtfertigt nicht den Ausschluss des Vaters von der elterlichen Sorge

Das Oberlandesgericht Hamm hat es abgelehnt, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und der Kindesmutter die Alleinsorge zu übertragen. Die im Jahre 2012 aufgetretenen Kommunikationsprobleme zwischen den Eheleuten rechtfertigten keine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Maßstab und Ziel sei insoweit allein das Kindeswohl und nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern. Unter Würdigung aller Gesichtspunkte des zu entscheidenden Falls sei die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten.  Nach wie vor seien Vereinbarungen der Kindeseltern über wichtige Belange der Kinder möglich, in sorgerechtsrelevanten Themen gebe es kein Konfliktpotential zwischen ihnen. Der Kindesmutter sei es daher zuzumuten, weiterhin im Interesse des Kindeswohls mit dem Vater zu kooperieren. Dem Kindesvater sei es zuzumuten, seine Positionen gegenüber der Kindesmutter in maßvoller Weise geltend zu machen.

RA Sagsöz, Fachanwalt für Familienrecht Bonn 0228 9619720

Zum Scheidungstermin müssen die Ehegatten erscheinen. Im Scheidungstermin stellt der Rechtsanwalt des Antragstellers den Antrag, die Ehe zu scheiden.Möglicherweise haben beide einen solchen Antrag gestellt.

Die Ehegatten werden  persönlich zu den Voraussetzungen der Scheidung angehört.Der Anwalt sollte und hat hier idR. nicht zu reden. Das Gericht befragt die Ehegatten regelmäßig zu zwei Umständen:

seit wann sie getrennt leben, ob sie ihre Ehe für zerrüttet halten und die diese  endgültig zerrüttet ist.

Im Anschluß daran wird üblicherweise die Folgesache Versorgungsausgleich erörtert.

Sofern außergerichtlich Einverständnis über Vereinbarung über den (zB.) Unterhalt erzielt werden konnte, kann diese vor der Verkündung des Scheidungsbeschlusses gerichtlich protokolliert werden. Danach verkündet das Familiengericht den Scheidungsbeschluß. Rechtskräftig wird der Beschluss dann auch sofort , wenn die anwaltliche vertretenen Parteien beide ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichten.

Die Dauer eines solchen Termins beträgt lediglich ca. 10-30 Minuten, je nachdem ob noch Folgesachen (s.o.)  zu klären sind.

Rechtsanwalt für Familienrecht/ Fachanwalt A. Sagsöz

Sekretariat 0228 9619720

ra-alpan.de

Das Zugewinnausgleichsrecht schreibt jedem Ehepartner die Hälfte des während der Ehezeit entstandenen Zugewinns zu. Dieser gesetzlich geschützte Anspruch kann im Falle der Scheidung schnell dazu führen, dass damit ein Unternehmen wirtschaftliche Probleme kriegen kann. Die Gefahr der wirtschaftlichen Überforderung, der ein Unternehmen in dieser Situation ausgesetzt ist, steht hinter dem gesetzlichen Anspruch auf Durchführung des Zugewinnausgleichs zurück. Der Ehepartner des Unternehmers/ der Unternehmerin kann dieses Recht durchsetzen und ggf. Auszahlung verlangen. Der Unternehmensinhaber wird nicht selten in Liquiditätsengpässe geraten, da der gesamte Anspruch (z.B.) nach einem rechtskräftigen Beschluss  fällig wäre.  Rücksichten muss der ausgleichsberechtigte Ehepartner nicht nehmen.

Aus dem zuvor beschriebenen Problemfeld ergeben sich eine Reihe von Fragen, sowohl für den Ehepartner, besonders aber für den Unternehmer. Die für den Unternehmer wichtigste Frage ist meist die, wie das Unternehmen nach der Zahlung des Zugewinnausgleichs überlebensfähig bleibt. Der Ausgleichsberechtigte hat in der Regel ein Interesse an einer wirtschaftlich sinnvollen Regelung, besonders, wenn der Unternehmer auch noch Unterhalt bezahlen muss, was regelmäßig der Fall ist.

Wie viel Ansprüche konkret auszugleichen sind, kann durch Fachleute (Gutachter, WPs)  ermittelt werden, wenn der Wert des Unternehmens bekannt ist. Die Wertermittlung erfolgt auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften zur Bewertung von Unternehmen und hat darüber hinaus ebenfalls unter der Maßgabe zu erfolgen, dass es sich nicht um einen freien Verkauf oder sonstige Veräußerung handelt, sondern durch den Anspruch auf Zugewinn bedingt ist. Hier gibt es entscheidende Unterschiede, bei der einige Bewertungsmethoden ausscheiden, andere wiederum nur unter bestimmten Bedingungen anwendbar sind. Meist werden Kombinationsmethoden angewendet, die sowohl den Substanzwert als auch eingeschränkt den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens berücksichtigen. Manchmal, jedoch nicht in allen Fällen, ist neben der Substanz- und der Gewinnbewertung auch der eventuelle Markenwert eines Unternehmens mit in die Bewertung einzubringen. Natürlich kennt ein Unternehmen sein Unternehmen besser als jeder andere und kann meist genau sagen, wie sich die Kapitalverteilung oder die Gewinnentwicklung verhält. Anders verhält es sich nicht selten bei der Ermittlung des ideellen Wertes (sog. Goodwill, einem Wert, der auch den Markenwert eines Unternehmens erfasst). Jede Position, die zur Wertermittlung herangezogen werden kann, muss vorgelegt werden. Zuwiderhandlungen können mit Sanktionen belegt werden.

Im Rahmen dieser Ansprüche besteht regelmäßig ein Spannungsverhältnis zwischen möglicherweise jahrelang noch zu zahlendem Unterhalt und Zugewinn. Vor gerichtlicher Geltendmachung sollte schon im eigenen Interesse des potenziellen Gläubigers jeder Versuch unternommen werden, mit dem Unternehmensinhaber (Ehemann/ Ehefrau) eine außergerichtliche Lösung zu erzielen.  Dieses Interesse wird ein vernünftiger Unternehmensleiter in jedem Fall haben müssen.

RA Sagsöz, Bonn

§ 1566 BGB besagt: Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

Es wird jedoch unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen, so brauchen sie nur übereinstimmend erklären, dass sie seit über einem Jahr getrennt leben und die Scheidung wollen. Das Gericht ist an die übereinstimmende, gemeinsame Erklärung der Ehegatten gebunden. Wenn also die Ehegatten übereinstimmend – unrichtig – erklären, sie würden bereits seit über einem Jahr getrennt leben und dies ist nicht zutreffend, wird die Ehe geschieden.

Was bedeutet Getrenntleben?  § 1567 BGB besagt, dass die Ehegatten getrennt leben, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Ein Getrenntleben kann somit auch in er bisherigen Wohnung praktiziert werden. Der eine Ehegatte muss also nicht aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sein. Es darf in diesem Fall aber eine eheliche Gemeinschaft nicht mehr aufrecht erhalten werden. EIne Trennung von „Tisch und Bett“ wird gefordert. Dies wird Probleme mit sich bringen, wenn ein Ehepartner das Getrenntleben bestreitet; den Nachweis des Getrenntlebens zu erbringen, wird erfahrungsgemäß schwer.

Will nach dem Trennungsjahr nur ein Ehegatte die Scheidung, so müssen noch weitere Gründe hinzukommen, damit die Ehe geschieden werden kann. Solche Gründe können sein: eine außereheliche Beziehung oder anderes eheliches Fehlverhalten.

Sollte es während dieses Trennungsjahres zu einem Versöhnungsversuch gekommen sein und die Ehegatten wieder für kurze Zeit zusammengelebt haben, so unterbricht dies das Trennungsjahr nicht unbedingt. Kommt es zu häufigen Besuchen des Mannes bei seiner Frau und sogar zu gelegentlichen Mahlzeiten und einem gemeinsamen Urlaub in der Heimat der Frau, so wird dadurch das Trennungsjahr nicht unterbrochen, wenn die Kontakte sich aus der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen beiden Kindern ergibt, kein ehelicher Verkehr stattgefunden hat und im Übrigen getrennte Wohnungen unterhalten werden, so das OLG Köln  (Oberlandesgerichtes Köln, Aktenzeichen 25 WF 185/01).

Bei weiteren Rückfragen 0228 9619720

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Zum 01. Januar 2013 wurde die sog. Düsseldorfer Tabelle geändert. Der notwendige Selbstbehalt wird sich für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, dann von bisher 950 Euro auf 1.000 Euro erhöhen. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 770€ auf 800€.

Weitere  Selbstbehalte werden ebenso angehoben:

Unterhaltspflicht gegenüber Selbstbehalt bisher Selbstbehalt ab 2013 Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: 950 € 1.000 € Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: 770 € 800 € anderen volljährigen Kinder: 1.150 € 1.200 € Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: 1.050 € 1.100 € Eltern: 1.500 € 1.600 €

Der Kindesunterhalt wird 2013 nicht erhöht.

RA Sagsöz, Bonn im Januar 2013

Wenn El­tern auf­grund eines Auf­ent­haltes im Pfle­ge­heim un­ter­halts­be­dürftig werden, stellt sich die Frage, in wel­chem Maß Kinder ihr  Ver­mögen zum Un­ter­halt für ihre El­tern ein­setzen müssen. Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf aktuell:

Im Be­schluss vom 21. Juni 2012 ((II-9 UF 190/11)) wies das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf darauf hin, dass die Kinder, grund­sätz­lich auch ihr Ver­mögen an­zu­greifen haben. Das OLG be­tont, dass nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs eine Ver­wer­tung von Ver­mögen nicht ver­langt werden kann, wenn das Kind hier­durch von fort­lau­fenden Ein­künften ab­ge­schnitten werden würde, welche zur Er­fül­lung wei­terer Un­ter­halts­an­sprüche oder von Schulden oder zur Be­strei­tung des ei­genen Un­ter­halts be­nö­tigt werden. Dies kann dazu führen, dass ein Haus nicht ver­wertet werden muss, wenn die Ein­künfte aus Ver­mie­tung gerade zum Leben be­nö­tigt werden. Das OLG stellt in Über­ein­stim­mung mit dem BGH (Bun­des­ge­richtshof) klar, dass die Ver­wer­tung eines selbst be­wohnten und an­ge­mes­senen Im­mo­bilie nicht ver­langt werden kann und der Stand des Ver­mö­gens auch dann nicht an­ge­griffen werden kann, wenn dies wirt­schaft­lich zu einem nicht mehr ver­tret­baren Nach­teil führen würde.

Im kon­kreten Fall hatte das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf zu ent­scheiden, ob dem Kind ge­gen­über seinen El­tern neben einer selbst­ge­nutzten Im­mo­bilie ein Be­trag von über 230.000,00 € ver­bleiben muss.

Eine Ver­pflich­tung zur Zah­lung von El­tern­un­ter­halt ist von den kokreten Ver­hält­nissen ab­hängig. Um diese ent­spre­chend den Vor­gaben der Recht­spre­chung um­zu­setzen, wird oftmals ein Fachanwalt  für Fa­mi­li­en­ge­richt nötig sein.

Rechtsanwalt Sagsöz, Bonn

In einem von uns betreuten Fall begehrte die Mandantin Witwengeld für eine Ehe, welche in der Türkei bereits  geschieden wurde. Hätte man diese Scheidung in der BRD anerkennen lassen, wäre der Erhalt von Witwenrente schwerlich möglich gewesen. Anders lag der Fall hier: die Anerkennung erfolgte nicht, die Mandantin war damit offiziell auch weiterhin die Ehefrau des Verstorbenen Ehemanns –  in dem Sinne (Zahnarzt).

Das zuständige Versorgunswerk erteilte, nach umfangreichen außergerichtlichen Bemühungen, einen positiven Witwengeldbescheid. Eine gerichtliche Geltendmachung oder Fortführung der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (4 K 2156/12.F (2)) war nicht notwendig.

Rechtsanwalt  Sagsöz, Fachanwalt für Familienrecht( Mediator)

fon 0228 9619720