Ein Beamter kam innerhalb von vier Jahren 816-mal zu spät. Insgesamt summierten sich die Verspätungen des Oberregierungsrats auf 1.614 Stunden.

Vorbemerkungen: 

  • Beamte sind grundsätzlich unkündbar. Eine Beendigung des Beamtenverhältnisses ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich.
  • Beamte auf Probe oder Widerruf können bei Dienstvergehen per Verwaltungsakt entlassen werden. Vorher muss der Beamte angehört werden; er kann Widerspruch oder Klage erheben.
  • Beamte auf Lebenszeit können nur durch ein Disziplinarverfahren oder kraft Gesetzes aus dem Dienst entfernt werden.
  • Eine Eigenkündigung als Beamter erfolgt durch einen schriftlichen Antrag auf Entlassung. Eine Kündigungsfrist gibt es nicht;  
  • Eine Entlassung hat gravierende Folgen: Verlust von Bezügen und Pensionsansprüchen!  

Als sein Dienstherr davon erfuhr, mündete das in eine Disziplinarklage am Verwaltungsgericht Düsseldorf, das den Beamten aus dem Beamtenverhältnis entfernte. Der Fall ging jedoch durch eine weitere Instanz und endete schließlich beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig.

Anders als die vorigen Instanzen entschied dieses höchstrichterlich 2023, dass der Betreffende zwar ein schweres Dienstvergehen begangen habe, dieses jedoch nicht die disziplinäre Höchstmaßnahme rechtfertige, er also nicht ohne Weiteres aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden dürfen (Aktenzeichen: 2 C 20.21). Es sei zu berücksichtigen, dass der Dienstherr zunächst mit niederschwelligen disziplinaren Maßnahmen auf den Beamten hätte einwirken müssen, begründete das BVerwG die eigene disziplinare Maßnahmenbemessung. Nach Bekanntwerden der Kernzeitverstöße im März 2015 hätte man mit einer Disziplinarverfügung die Dienstbezüge des Beamten kürzen können.

Der Beamte wurde aber vom Amt des Oberregierungsrates in das eines Regierungsrats zurückgestuft.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt Sagsöz Köln/ Bonn