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Vor dem ArbG Düsseldorf ging es um die Wirksamkeit der bereits seitens des Arbeitgebers ausgesprochenen Kündigung. In zwei Verfahren warf der Arbeitgeber den Arbeitnehmern vor, die ausgeschenkten Biere nicht korrekt abgerechnet zu haben. Zum Beweis seiner Behauptung berief er sich auf Videoaufzeichnungen, die er heimlich im Ausschankraum gemacht hatte.  In beiden Fällen hat das Gericht den angebotenen Videobeweis nicht verwertet und der Kündigungsschutzklage stattgegeben, beziehungsweise den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung zurückgewiesen. Nicht jeder pauschale Verdacht auf Unterschlagung von Getränken rechtfertigt eine heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber.
Erst dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte seinen Verdacht auf bestimmte Personen sowie eine bestimmte Tat konkretisieren kann, kommt eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht.

Die gewonnenen Daten unterlagen damit einem Beweisverwertungsverbot und konnten als Beweismittel nicht genutzt werden.

Quelle:

ArbG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2011
Aktenzeichen: 11 Ca 7326/10, 9 BV 183/10
PM des ArbG Düsseldorf vom 09.05.2011

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