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Wenn El­tern auf­grund eines Auf­ent­haltes im Pfle­ge­heim un­ter­halts­be­dürftig werden, stellt sich die Frage, in wel­chem Maß Kinder ihr  Ver­mögen zum Un­ter­halt für ihre El­tern ein­setzen müssen. Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf aktuell:

Im Be­schluss vom 21. Juni 2012 ((II-9 UF 190/11)) wies das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf darauf hin, dass die Kinder, grund­sätz­lich auch ihr Ver­mögen an­zu­greifen haben. Das OLG be­tont, dass nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs eine Ver­wer­tung von Ver­mögen nicht ver­langt werden kann, wenn das Kind hier­durch von fort­lau­fenden Ein­künften ab­ge­schnitten werden würde, welche zur Er­fül­lung wei­terer Un­ter­halts­an­sprüche oder von Schulden oder zur Be­strei­tung des ei­genen Un­ter­halts be­nö­tigt werden. Dies kann dazu führen, dass ein Haus nicht ver­wertet werden muss, wenn die Ein­künfte aus Ver­mie­tung gerade zum Leben be­nö­tigt werden. Das OLG stellt in Über­ein­stim­mung mit dem BGH (Bun­des­ge­richtshof) klar, dass die Ver­wer­tung eines selbst be­wohnten und an­ge­mes­senen Im­mo­bilie nicht ver­langt werden kann und der Stand des Ver­mö­gens auch dann nicht an­ge­griffen werden kann, wenn dies wirt­schaft­lich zu einem nicht mehr ver­tret­baren Nach­teil führen würde.

Im kon­kreten Fall hatte das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf zu ent­scheiden, ob dem Kind ge­gen­über seinen El­tern neben einer selbst­ge­nutzten Im­mo­bilie ein Be­trag von über 230.000,00 € ver­bleiben muss.

Eine Ver­pflich­tung zur Zah­lung von El­tern­un­ter­halt ist von den kokreten Ver­hält­nissen ab­hängig. Um diese ent­spre­chend den Vor­gaben der Recht­spre­chung um­zu­setzen, wird oftmals ein Fachanwalt  für Fa­mi­li­en­ge­richt nötig sein.

Rechtsanwalt Sagsöz, Bonn

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