Wenn Eltern aufgrund eines Aufenthaltes im Pflegeheim unterhaltsbedürftig werden, stellt sich die Frage, in welchem Maß Kinder ihr Vermögen zum Unterhalt für ihre Eltern einsetzen müssen. Oberlandesgericht Düsseldorf aktuell:
Im Beschluss vom 21. Juni 2012 ((II-9 UF 190/11)) wies das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf hin, dass die Kinder, grundsätzlich auch ihr Vermögen anzugreifen haben. Das OLG betont, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verwertung von Vermögen nicht verlangt werden kann, wenn das Kind hierdurch von fortlaufenden Einkünften abgeschnitten werden würde, welche zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder von Schulden oder zur Bestreitung des eigenen Unterhalts benötigt werden. Dies kann dazu führen, dass ein Haus nicht verwertet werden muss, wenn die Einkünfte aus Vermietung gerade zum Leben benötigt werden. Das OLG stellt in Übereinstimmung mit dem BGH (Bundesgerichtshof) klar, dass die Verwertung eines selbst bewohnten und angemessenen Immobilie nicht verlangt werden kann und der Stand des Vermögens auch dann nicht angegriffen werden kann, wenn dies wirtschaftlich zu einem nicht mehr vertretbaren Nachteil führen würde.
Im konkreten Fall hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden, ob dem Kind gegenüber seinen Eltern neben einer selbstgenutzten Immobilie ein Betrag von über 230.000,00 € verbleiben muss.
Eine Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt ist von den kokreten Verhältnissen abhängig. Um diese entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung umzusetzen, wird oftmals ein Fachanwalt für Familiengericht nötig sein.
Rechtsanwalt Sagsöz, Bonn