Es gibt  Konstellationen, wo es günstig sein kann einen Ehevertrag abzuschließen, so z.B.:

wenn einer der Ehegatten Unternehmer ist, oder die Ehegatten ein sehr unterschiedliches Einkommen haben, schliesslich, einer der Ehegatten ist besonders  vermögend.

Ein Grund für den Abschluss eines Ehevertrages ist auch einer Scheidung den Giftzahn zu ziehen und  Folgen der Scheidung schon dann zu regeln, wenn man sich noch gut versteht.  Besonders, wenn ein Paar Kinder hat, sollten man über einen Ehevertrag nachdenken. Gerade Frauen sollte nach neuer Gesetzlage auf eine Regelung des Unterhalts im Ehevertrag drängen, denn wenn Sie z.B. planen später Kinder zu bekommen und sich einig sind, dass Sie Ihren Beruf aufgeben werden. Ab dem 3 LJ. eines Kindes muss eine Kindesmutter (Vater ggf.) wieder grundsätzlich arbeiten, wenigstens Teilzeit. Bislang war dies nicht so klar geregelt.

Ein solcher Vertrag wird regelmäßig bei einem Notar geregelt.

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Wenn El­tern auf­grund eines Auf­ent­haltes im Pfle­ge­heim un­ter­halts­be­dürftig werden, stellt sich die Frage, in wel­chem Maß Kinder ihr  Ver­mögen zum Un­ter­halt für ihre El­tern ein­setzen müssen. Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf aktuell:

Im Be­schluss vom 21. Juni 2012 ((II-9 UF 190/11)) wies das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf darauf hin, dass die Kinder, grund­sätz­lich auch ihr Ver­mögen an­zu­greifen haben. Das OLG be­tont, dass nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs eine Ver­wer­tung von Ver­mögen nicht ver­langt werden kann, wenn das Kind hier­durch von fort­lau­fenden Ein­künften ab­ge­schnitten werden würde, welche zur Er­fül­lung wei­terer Un­ter­halts­an­sprüche oder von Schulden oder zur Be­strei­tung des ei­genen Un­ter­halts be­nö­tigt werden. Dies kann dazu führen, dass ein Haus nicht ver­wertet werden muss, wenn die Ein­künfte aus Ver­mie­tung gerade zum Leben be­nö­tigt werden. Das OLG stellt in Über­ein­stim­mung mit dem BGH (Bun­des­ge­richtshof) klar, dass die Ver­wer­tung eines selbst be­wohnten und an­ge­mes­senen Im­mo­bilie nicht ver­langt werden kann und der Stand des Ver­mö­gens auch dann nicht an­ge­griffen werden kann, wenn dies wirt­schaft­lich zu einem nicht mehr ver­tret­baren Nach­teil führen würde.

Im kon­kreten Fall hatte das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf zu ent­scheiden, ob dem Kind ge­gen­über seinen El­tern neben einer selbst­ge­nutzten Im­mo­bilie ein Be­trag von über 230.000,00 € ver­bleiben muss.

Eine Ver­pflich­tung zur Zah­lung von El­tern­un­ter­halt ist von den kokreten Ver­hält­nissen ab­hängig. Um diese ent­spre­chend den Vor­gaben der Recht­spre­chung um­zu­setzen, wird oftmals ein Fachanwalt  für Fa­mi­li­en­ge­richt nötig sein.

Rechtsanwalt Sagsöz, Bonn