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Eine Ehescheidung bringt Kosten mit sich. Die Anwalts- und Gerichtskosten können ( Finanzgericht Düsseldorf, AZ: 10 K 2392/12E) in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. In dem vom Finanzgericht entschiedenen Fall hatte der nunmehr geschiedene Ehepartner erhebliche Kosten aufgewandt. Die Kosten betrafen nicht nur die eigentliche Ehesache, sondern auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt.

WICHTIG! Mit der Entscheidung stellt sich das Finanzgericht zugleich gegen einen sogenannten Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung vom 20.12.2011 (Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 20.12.2011, Bundessteuerblatt I 2011, 1286). Danach lässt die Finanzverwaltung bei Ehescheidungen einen vollständigen Abzug der Zivilprozesskosten eigentlich nicht zu.

RA Sagsöz, Dezernat Familienrecht

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Urteile und vergleichbare Staatsakte entfalten grundsätzlich unmittelbare Rechtswirkung nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Das bedeutet, dass eine im Ausland durch Scheidung aufgelöste Ehe für den deutschen Rechtsbereich weiterhin idR. besteht.  Soll die Ehe auch in der BRD als wirksam aufgelöst gelten, bedarf es der  Anerkennung. Zuständig für die Anerkennung in NRW, ist das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Achtung: Die förmliche Anerkennung erfolgt auf Antrag.

Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (Dies kann auch die Rentenstelle sein!).

Mit Anerkennung der ausländischen Scheidung durch das Oberlandesgericht in Düsseldorf gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich als aufgelöst.Der Antrag auf Anerkennung wird beim Standesamt aufgenommen und dem Oberlandesgericht in Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

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Da die Vorlage der erforderlichen Unterlagen auf den Einzelfall bezogen ist, beraten wir Sie gerne persönlich.