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Eine Ehescheidung bringt Kosten mit sich. Die Anwalts- und Gerichtskosten können ( Finanzgericht Düsseldorf, AZ: 10 K 2392/12E) in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. In dem vom Finanzgericht entschiedenen Fall hatte der nunmehr geschiedene Ehepartner erhebliche Kosten aufgewandt. Die Kosten betrafen nicht nur die eigentliche Ehesache, sondern auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt.

WICHTIG! Mit der Entscheidung stellt sich das Finanzgericht zugleich gegen einen sogenannten Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung vom 20.12.2011 (Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 20.12.2011, Bundessteuerblatt I 2011, 1286). Danach lässt die Finanzverwaltung bei Ehescheidungen einen vollständigen Abzug der Zivilprozesskosten eigentlich nicht zu.

RA Sagsöz, Dezernat Familienrecht

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Zum 01. Januar 2013 wurde die sog. Düsseldorfer Tabelle geändert. Der notwendige Selbstbehalt wird sich für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, dann von bisher 950 Euro auf 1.000 Euro erhöhen. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 770€ auf 800€.

Weitere  Selbstbehalte werden ebenso angehoben:

Unterhaltspflicht gegenüber Selbstbehalt bisher Selbstbehalt ab 2013 Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: 950 € 1.000 € Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: 770 € 800 € anderen volljährigen Kinder: 1.150 € 1.200 € Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: 1.050 € 1.100 € Eltern: 1.500 € 1.600 €

Der Kindesunterhalt wird 2013 nicht erhöht.

RA Sagsöz, Bonn im Januar 2013