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Zum 01. Januar 2013 wurde die sog. Düsseldorfer Tabelle geändert. Der notwendige Selbstbehalt wird sich für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, dann von bisher 950 Euro auf 1.000 Euro erhöhen. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 770€ auf 800€.

Weitere  Selbstbehalte werden ebenso angehoben:

Unterhaltspflicht gegenüber Selbstbehalt bisher Selbstbehalt ab 2013 Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: 950 € 1.000 € Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: 770 € 800 € anderen volljährigen Kinder: 1.150 € 1.200 € Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: 1.050 € 1.100 € Eltern: 1.500 € 1.600 €

Der Kindesunterhalt wird 2013 nicht erhöht.

RA Sagsöz, Bonn im Januar 2013

Verlangt jemand nachehelichen Unterhalt, so muss er eine ausreichende Anzahl an Bewerbungen auf seine erlernte Tätigkeit und zusätzlich auch auf Stellen neben der erlernten oder bisher ausgeübten Tätigkeit vorweisen können.

Eine Ehefrau verlangte nachehelichen Unterhalt. Sie hatte bis Mitte 2008 eine Arbeitsstelle inne. Der Arbeitgeber hatte die Kündigung ausgesprochen. Die Ehefrau beantragte für den nachehelichen Unterhalt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht lehnte dies ab.  Im folgenden Beschwerdeverfahren hatte die Ehefrau 40 Bewerbungen über einen Zeitraum von sechs Monaten vorgelegt.

Jeder Ehegatten muss nach seiner Scheidung für seinen Unterhalt sorgen. Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. Der Unterhaltsschuldner muss darlegen, dass er alles getan hat, um seinen eigenen Unterhalt sicherzustellen. Ist der Unterhaltspflichtige arbeitslos, hat er sich durch intensive Suche einen neuen Job zu beschaffen. Er muss dabei scharfe Veränderungen in seiner Lebensgestaltung in Kauf nehmen. Für die Suche nach Arbeit hat der Unterhaltspflichtige die Zeit aufzuwenden, die erforderlich ist, in Betracht kommende Jobs zu finden. In der Regel wird hier erwartet, dass dieser Zeitaufwand gleichzusetzen ist mit einer vollschichtigen Tätigkeit. Dies bedeutet im Ergebnis, dass jemand bis acht  Stunden am Tag eine neue Stelle suchen muss und dies gegebenenfalls nachweisen muss.

OLG Köln vom März 2011 (Az.: 4 WF 51/11)

Das Oberlandesgericht hielt die Beschwerde für unbegründet.

Die Antragsgegnerin sei ihrer Erwerbsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen. Spätestens ab Erhalt der Kündigung sei sie gehalten gewesen, sich intensiv um eine neue Stelle zu bemühen. Die vorgelegten Bewerbungen seien nicht ausreichend. Das OLG hielt aber nicht nur die Anzahl der Bewerbungen zu gering, sondern es verlangte auch, dass man sich auch auf Stellen bewirbt, die nicht unmittelbar den erlernten oder bisher ausgeübten Tätigkeiten entsprechen.Daher wurde die Beschwerde der Ehefrau abgewiesen. Die Anforderungen an die Arbeitsplatzsuche und den Inhalt der Bewerbungen werden von den Gerichten immer  strenger geprüft.

www.bonn-rechtsanwalt.de

Wir haben es in der Praxis oft mit säumigen Unterhaltsschuldnern zu tun -und zwar sowohl auf der eigenen, als auch auf der gegnerischen Seite.  Wenn Sie hiervon betroffen sind, macht es Sinn, sich folgende Gedanken zu machen: Wer eine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt, macht sich im Sinne von § 170 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar.

Was kann hiernach einerseits getan werden, um eine strafrechtliche Sanktion des Unterhaltsverpflichteten zu erreichen?

Andererseits, was muss der Unterhaltsverpflichtete tun, um sich gegen eine strafrechtliche Verfolgung wirksam zur Wehr zu setzen?

Zunächst ist anzumerken, dass viele Strafanträge wegen Verletzung einer Unterhaltspflicht selten wirklich massive Durchschlagskraft entwickeln (Haft oder Bewährungsstrafe, ggf. aber Geldstrafe). Dies kann allenfalls dann anders sein, wenn man als Betroffener gar nicht reagiert, zB. indem man zu einem möglichen Gerichtstermin gar nicht erscheint, da zB. eine Haftanordnung sehr wohl möglich ist. Wesentliches Merkmal des § 170 Abs. 1 StGB ist die Forderung, dass der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig  sein muss ist. Der Strafrichter prüft die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten selbst und ist dabei nicht an Entscheidungen eines Zivilrichters gebunden. Dies ist ein entscheidender Gesichtspunkt. Das Gericht muss im Rahmen seiner strafrechtlichen Bewertung feststellen, dass der Unterhaltsverpflichtete über den gesamten Tatzeitraum leistungsfähig war. Bereits im Ermittlungsverfahren können Polizei und Staatsanwaltschaft ggf. Durchsuchungsbeschlüsse zum Auffinden etwaiger Unterlagen erwirken oder bestimmte Sozialdaten abfragen.

Allgemein gilt also:

ist man auf der Unterhaltsberechtigtenseite  (Kindesunterhalt usw.) wäre  die Verfassung  einer Strafanzeige von einem Fachmann durchaus ein sinnvolles Mittel, um effektivere Wirkung zu entfalten. Einige Zeit später sollte dann Akteneinsicht erfolgen und ggf. entsprechend reagiert werden.

Auf der Betroffenenseite hingegen, sollte man reagieren (zB. durch Hinzuziehung eines Anwalts) und dann versuchen die Vorwürfe -allen voran durch Belege- zu entkräften. Wie dies im Einzelnen geschehen sollte, wäre wie immer, eine Frage des Einzelfalls. Es ist jedenfalls nicht ratsam, „aus dem Bauch“ heraus eine Aussage zu tätigen.

Rechtsanwalt Sagsöz

Fachanwalt f. Familienrecht

Beginnt ein Unterhaltsberechtigter seine Ausbildung aufgrund einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung erst verzögert, verliert er nicht den Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern. Dies gilt zumindest dann, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes – gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit – aufnimmt. Dies hat der BGH mit Urteil vom 29.06.2011 entschieden. In dem zu entscheidenden Fall hatte die 1981 geborene (unverheiratete) Unterhaltsberechtigte nach dem Abitur zunächst ein freiwilliges soziales Jahr absolviert und anschließend ein Kind bekommen. Einige Monate nach dem dritten Geburtstag des Kindes begann sie im Oktober 2006 das Studium der Sozialpädagogik, welches sie knapp drei Jahre später im August 2009 abschloss. Der BGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Unterhaltsberechtigten gegenüber ihrem Vater ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für die Zeit von Juni 2008 bis August 2009 zustand. Dies hat der BGH bejaht. Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt sei vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Dies bedeute, dass der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, dem Unterhaltsberechtigten eine Berufsausbildung zu ermöglichen, die Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten gegenüberstehe, die Ausbildung in angemessener und üblicher Zeit abzuschließen. Aus dem Gegenseitigkeitsprinzip folge dabei auch die Obliegenheit, die Ausbildung in angemessener Zeit aufzunehmen. Die Frage, bis wann die Ausbildung aufgenommen werden müsse, könne nicht allgemein beantwortet werden, sondern richte sich nach den Umständen des Einzelfalles. Eine Obliegenheitsverletzung des Unterhaltsberechtigten liege aber jedenfalls nicht vor, wenn er seine Ausbildung aufgrund einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung verzögert beginne. Dies gelte zumindest dann, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, ggf. unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit, aufnehme. Der Gesetzgeber habe mit Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres nach § 1615 Abs. 1 BGB dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidung einräumen wollen, ob er das Kind in dieser Zeit im vollen Umfang selbst betreuen oder andere Betreuungsmöglichkeiten nutzen möchte. Auch in sozial- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften habe die Vollendung des dritten Lebensjahres durch das Kind besondere Bedeutung, so stehe ihm z.B. ab diesem Zeitpunkt gemäß § 24 Abs. 1 SGB VIII ein gesetzlich garantierter Kindergartenplatz zu. Hieraus folge die gesetzliche Wertung, dass es dem erziehungsberechtigten Elternteil möglich sein müsse, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes dessen Erziehung sicherzustellen, ohne hieran durch eine eigene Erwerbstätigkeit gehindert zu werden. Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers strahle auch auf das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen dem Unterhaltsberechtigten und seinen unterhaltspflichtigen Eltern aus.

Verf. Rechtsanwalt Sagsöz

Quelle: BGH, Urteil vom 29.06.2011 – XII ZR 127/09

Alleinerziehende Geschiedene müssen nach einer Entscheidung des BGH in der Regel Vollzeit arbeiten, sobald das Kind drei Jahre alt ist. Auch die Betreuung eines Grundschulkindes stehe einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen, wenn nach der Unterrichtszeit eine Betreuungsmöglichkeit bestehe, urteilte der BGH nun.

Es  ging hier um den Unterhalt einer alleinerziehenden Mutter für ihre Tochter, die in die dritte Klasse geht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte der Frau einen Anspruch auf Unterhalt zugesprochen. Sie sei nur verpflichtet, halbtags zu arbeiten, da das Kind längere Zeit in einer Pflegefamilie gelebt hatte. Dies rechtfertige einen behutsamen Übergang, um Mutter und Kind nicht zu überfordern. Dem widersprach nun der BGH und schrieb damit seine Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht fort:

Wer länger als bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Betreuungsunterhalt will, müsse die Gründe dafür darlegen und beweisen. Das Kind könne in einer offenen Ganztagsschule betreut werden. Unter Umständen müsste die Mutter genauso viel arbeiten wie ihr Ex-Mann, der das Kind nicht betreut. Das Unterhaltsrecht war zum 1. Januar 2008 umgestaltet worden. Seither gilt: Wer nach einer Scheidung ein Kind betreut, muss nicht arbeiten, bis es drei Jahre alt ist. Danach besteht grundsätzlich Erwerbsobliegenheit. Der Unterhaltsanspruch kann sich jedoch verlängern, wenn die Interessen des Kindes es erfordern oder wenn die Rollenverteilung und die Dauer der Ehe für eine weitere Verlängerung sprechen – in Fällen der traditionellen Hausfrauenehe.

Generell gehe der Gesetzgeber allerdings davon aus, dass die Betreuung in Ganztagsschulen oder Tagesstätten gleichwertig zur Betreuung durch die Eltern ist.

Verfasser RA Sagsöz/ Fachanwalt für Familienrecht

Wann funktioniert eine Scheidung? Eine Ehe wird durch gerichtlichen Beschluss geschieden werden (früher Urteil). Es kommt nicht darauf an, wer schuld am Scheitern der Ehe ist. Nach dem Gesetz ist eine Ehe gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Das heißt, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt, ist dies ausreichend. Ist der andere Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden, dann gilt die Zerrüttungsvermutung nach dreijährigem Getrenntleben.

Wann ist das Amtsgericht für mein Scheidungsverfahren zuständig?

Das Familiengericht bei dem Amtsgericht ist zuständig, wenn einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen Aufenthalt im jeweiligen Gerichtsbezirk hat. Sollte dies nicht zutreffen, können weitergehende Regelungen dem § 122 FamFG entnommen werden.

Die Antragstellerin/der Antragsteller muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der den Scheidungsantrag unterzeichnet und bei Gericht einreicht. Achtung: Ein Rechtsanwalt kann nur einen Ehepartner vor Gericht vertreten! Dies wird immer wieder falsch verstanden.  Allerdings kann es möglich sein, dass nur ein Anwalt ausreichen kann und der andere Ehegatte nicht anwaltlich vertreten ist.

Welche Angelegenheiten können gleichzeitig mit der Scheidung geregelt werden? Auf Antrag können folgende Angelegenheiten für den Fall der Scheidung im Verbund mit dieser gerichtlich geregelt werden:

  • Unterhalt / Ehegatten und, oder Kinder
  • Sorgerecht für Kinder
  • Umgang Kinder
  • Regelungen bezüglich Ehewohnung und Hausrat
  • Ansprüche aus dem Güterrecht, regelmäßig dem Zugewinnausgleich

Der sog. Versorgungsausgleich muss mit der Scheidung als Folgesache geregelt werden. Hier ist kein Sonderantrag notwendig. Die Folgesachen Unterhalt, Güterrecht, Wohnungs- und Hausratssachen betreffend müssen spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache anhängig gemacht werden.

Was kostet eine Scheidung?

Grundsätzlich werden im Scheidungsurteil die Kosten gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet, dass Antragsteller und Antragsgegner ihre eigenen Kosten (z.B. Anwaltskosten) selbst und die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte tragen. Die Gerichtskosten und Anwaltskosten richten sich nach der Höhe des Streitwerts, der vom Gericht festgesetzt wird.

Wenn Sie die Gerichtskosten nicht aufbringen können, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Ist die gerichtliche Entscheidung anfechtbar? Gegen den Scheidungsbeschluss und/oder die damit verbundenen Folgesachen ist die Beschwerde (früher Berufung) möglich. Die Beschwerde muss binnen eines Monats ab der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen OLG eingelegt werden.

Verfasser : RA Sagsöz