Trennung oder Scheidung ist ein schwerer Schritt und v.a. eine Lebenskrise für die Kinder. Man kann als Elternteil Kindern helfen, die Krise von Trennung oder Scheidung besser zu meistern:
– Geben Sie Ihren Kindern Informationen und lassen Sie deren Fragen zu. Das große Unbekannte ist meist schwieriger zu bewältigen, als das unangenehm Bekannte.
– Kinder denken -aus unserer Sicht- oft irrational nämlich, dass sie schuld an der Trennung seien. Sprechen Sie dies ggf. selber an und nehmen sie diese Last nach Möglichkeit so schnell wie möglich ab. Informieren über den status quo gemeinsam, wenn möglich. Aber nicht spontan- überlegen Sie vorher gut, was und wie Sie sagen wollen.
– Kein Übergehen der Kinderfragen;
– Achten Sie respektvoll darauf, ob Ihr Kind sich dauerhaft zurückzieht oder isoliert. Wenn es keine Trauer zeigt – seien Sie kritisch.
-Wichtig! Nähren Sie keine falschen Hoffnungen, dass Vater und Mutter wieder zusammen kommen
– Und, zeigen Sie sich als verlässlichen Partner für Ihr Kind;
Die gemeinsame elterliche Sorge kann nicht zur Regelung von Kommunikationsproblemen in der Beziehung der geschiedenen Kindeseltern aufgelöst werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die beteiligten Kindeseltern sind geschiedene Eheleute. Ihre gemeinsamen Kinder leben seit der Trennung im Jahre 2007 bei der Kindesmutter. Die elterliche Sorge für ihre Kinder übten beide Eltern in der Folgezeit gemeinsam aus. Lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde auf die Kindesmutter übertragen. Für den Kindesvater vereinbarten die Eltern ein Umgangsrecht. Im Jahre 2012 hat die Kindesmutter beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen und dies mit zunehmenden Kommunikationsproblemen zwischen ihr und dem Kindesvater begründet, unter denen auch die Kinder zu leiden hätten.
Verweigerte Kommunikation der Kindesmutter mit dem Vater rechtfertigt nicht den Ausschluss des Vaters von der elterlichen SorgeDas Oberlandesgericht Hamm hat es abgelehnt, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und der Kindesmutter die Alleinsorge zu übertragen. Die im Jahre 2012 aufgetretenen Kommunikationsprobleme zwischen den Eheleuten rechtfertigten keine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Maßstab und Ziel sei insoweit allein das Kindeswohl und nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern. Unter Würdigung aller Gesichtspunkte des zu entscheidenden Falls sei die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten. Nach wie vor seien Vereinbarungen der Kindeseltern über wichtige Belange der Kinder möglich, in sorgerechtsrelevanten Themen gebe es kein Konfliktpotential zwischen ihnen. Der Kindesmutter sei es daher zuzumuten, weiterhin im Interesse des Kindeswohls mit dem Vater zu kooperieren. Dem Kindesvater sei es zuzumuten, seine Positionen gegenüber der Kindesmutter in maßvoller Weise geltend zu machen.
RA Sagsöz, Fachanwalt für Familienrecht Bonn 0228 9619720
Der Antragsteller habe seit der Geburt des Kindes keine Unterhaltszahlungen geleistet. Auch sonst sei der Kindesvater nicht zuverlässig. Dabei vertrat das Oberlandesgericht insbesondere auch die Auffassung, dass Unterhaltszahlungen Auswirkungen auf das Sorgerecht haben können. Er kooperierte zudem weder mit dem Jugendamt, noch war er bei den Umgangskonakten zuverlässig. Das alles hat beim OLG Köln einen negativen Eindruck hinterlassen.
Die Übertragung des Sorgerechts muss im Ergebnis dem Kindeswohl entsprechen. Im vorliegenden Fall hat sich der Antragsteller gleich in mehrfacher Hinsicht als unzuverlässig gezeigt.
Wenn irgendwie möglich, sollten in derartigen Konflikten alle Möglichkeiten der Mediation aussgeschöpft werden, bevor ein Gerichtsverfahren angestrengt wird. Eine vernünftige und bewusste Entscheidung beider Elternteile durch eine Mediation, ist die beste Grundlage für eine ausgewogene und konstruktive Erziehung. Nicht zuletzt fühlen sich auch die Eltern deutlich wohler, wenn nicht einfach eine Entscheidung über den Kopf hinweg erfolgt, wie dies bei Gerichtsverfahren regelmäßig der Fall sein dürfte.
Wir beraten Sie gerne vorab: 0228 – 9619720.
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Wann funktioniert eine Scheidung? Eine Ehe wird durch gerichtlichen Beschluss geschieden werden (früher Urteil). Es kommt nicht darauf an, wer schuld am Scheitern der Ehe ist. Nach dem Gesetz ist eine Ehe gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Das heißt, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt, ist dies ausreichend. Ist der andere Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden, dann gilt die Zerrüttungsvermutung nach dreijährigem Getrenntleben.
Wann ist das Amtsgericht für mein Scheidungsverfahren zuständig?
Das Familiengericht bei dem Amtsgericht ist zuständig, wenn einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen Aufenthalt im jeweiligen Gerichtsbezirk hat. Sollte dies nicht zutreffen, können weitergehende Regelungen dem § 122 FamFG entnommen werden.
Die Antragstellerin/der Antragsteller muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der den Scheidungsantrag unterzeichnet und bei Gericht einreicht. Achtung: Ein Rechtsanwalt kann nur einen Ehepartner vor Gericht vertreten! Dies wird immer wieder falsch verstanden. Allerdings kann es möglich sein, dass nur ein Anwalt ausreichen kann und der andere Ehegatte nicht anwaltlich vertreten ist.
Welche Angelegenheiten können gleichzeitig mit der Scheidung geregelt werden? Auf Antrag können folgende Angelegenheiten für den Fall der Scheidung im Verbund mit dieser gerichtlich geregelt werden:
- Unterhalt / Ehegatten und, oder Kinder
- Sorgerecht für Kinder
- Umgang Kinder
- Regelungen bezüglich Ehewohnung und Hausrat
- Ansprüche aus dem Güterrecht, regelmäßig dem Zugewinnausgleich
Der sog. Versorgungsausgleich muss mit der Scheidung als Folgesache geregelt werden. Hier ist kein Sonderantrag notwendig. Die Folgesachen Unterhalt, Güterrecht, Wohnungs- und Hausratssachen betreffend müssen spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache anhängig gemacht werden.
Grundsätzlich werden im Scheidungsurteil die Kosten gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet, dass Antragsteller und Antragsgegner ihre eigenen Kosten (z.B. Anwaltskosten) selbst und die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte tragen. Die Gerichtskosten und Anwaltskosten richten sich nach der Höhe des Streitwerts, der vom Gericht festgesetzt wird.
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht aufbringen können, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Ist die gerichtliche Entscheidung anfechtbar? Gegen den Scheidungsbeschluss und/oder die damit verbundenen Folgesachen ist die Beschwerde (früher Berufung) möglich. Die Beschwerde muss binnen eines Monats ab der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen OLG eingelegt werden.
Verfasser : RA Sagsöz