Der Kläger war als Oberarzt in einer Klinik beschäftigt und im Rahmen seiner Rufbereitschaft sonntags morgens, nachdem er zum Dienst gerufen worden war, mit seinem Privatwagen von seiner Wohnung zur Klinik gefahren. Auf dem Weg dorthin kam er bei Straßenglätte von der Straße ab und rutschte in den Straßengraben. Den durch den Unfall entstandenen Schaden an seinem Fahrzeug in Höhe von 5.727,52 € verlangte er von seinem Arbeitgeber zu ersetzen. In den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen, die Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht hatte jedoch Erfolg: Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitnehmer zwar grundsätzlich die Aufwendungen für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstelle selbst zu tragen haben, wozu auch Schäden am Fahrzeug zählen würden, etwas anderes gelte aber, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft zum Dienst gerufen werde und er die Benutzung des privaten Fahrzeugs für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig zur Arbeit zu gelangen. In welcher Höhe dem Arbeitnehmer ein Ersatzanspruch zusteht, bemesse sich nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, das aufzuklären haben wird, wie hoch der Unfallschaden ist und ob und ggf. mit welchem Verschuldensgrad der Kläger den Unfall verursacht hat.
Verfasser RA Sagsöz
Ist der Arbeitgeber für das Mobbing verantwortlich, kommt
-Schadensersatz
oder
-eine angemessene Entschädigung in Geld in Betracht:
Der Anspruch auf Ersatz von Schäden gemäß § 15 Abs.1 AGG setzt zunächst einen durch das Mobbing verursachten materiellen Schaden voraus, etwa aufgrund einer dauernden Gesundheitsbeeinträchtigung und des dadurch eingetretenen Verdienstausfalls. Das wird bei einer einfachen Belästigung nicht oft der Fall sein.
Weiterhin muß der Arbeitgeber das Mobbing “zu vertreten” haben, d.h. er muß die Pflichtverletzung wenigstens fahrlässig begangen haben. Dies ist aufgrund des § 7 Abs.3 AGG, wonach Benachteiligungen im Sinne des AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten darstellen, aufgrund allgemeiner vertragsrechtlicher Vorschriften dann der Fall, wenn Vorgesetzte ihre Untergebenen in einer durch das AGG verbotenen Weise mobben. Wird das Mobbing durch Kollegen verübt, haftet der Arbeitgeber dann nicht auf Schadenersatz, wenn er ohne Kenntnis des konkreten Mobbingvorfalls die Mitarbeiter zumindest einmal geschult hat, da er dann ausreichende allgemeine Prävention betrieben hat, oder in Kenntnis des konkreten Mobbingvorfalls gegen die Täter die in § 12 Abs.3 AGG genannten Maßnahmen ergriffen hat, falls diese Maßnahmen als ausreichende Prävention im Einzelfall zu bewerten sind. Unternimmt der Arbeitgeber nichts, um einer Belästigung bzw. einem Mobbing im Sinne von § 3 Abs.3 AGG vorzubeugen, liegt eigenes Verschulden des Arbeitgebers vor, wenn es zum Eintritt eines Schadens beim Mobbingopfer kommt. Dann haftet der Arbeitgeber auch dann, wenn er das Mobbing nicht selbst verübt hat, gemäß § 15 Abs.1 AGG auf Schadensersatz.
Der Anspruch auf Ersatz des Schadens ist der Höhe nach nicht begrenzt, er besteht also im Prinzip in beliebiger Höhe, setzt aber immer voraus, daß der Geschädigte den Eintritt seines Schadens konkret nachweist, also konkret beziffern kann. Eine Begrenzung des Schadensersatzanspruchs besteht daher immer in der tatsächlichen Höhe des im Einzelfall konkret eingetretenen Schadens.
Der Anspruch auf angemessene Geldentschädigung gemäß § 15 Abs.2 AGG stellt eine Art Schmerzensgeldanspruch dar und ist sowohl vom Eintritt eines in Geld meßbaren Vermögensschadens als auch von einem Verschulden des Arbeitgebers unabhängig. Dieser finanzielle Ausgleich ist daher in Fällen einer Belästigung praktisch wesentlich wichtiger als der Schadensersatzanspruch. Auch wenn die Pflicht zur Entschädigungszahlung nicht notwendig voraussetzt, daß der Arbeitgeber die Belästigung im Sinne von § 3 Abs.3 AGG verschuldet hat, so muß ihm dieser Vorfall doch zumindest zuzurechnen sein. Das ist dann der Fall, wenn ein Verschulden vorliegt.
Bei der Bemessung der Geldentschädigung gibt es keine allgemeingültige Bemessungsgrundlage, wie sie im Falle des Schadensersatzanspruchs in der Höhe des eingetretenen Schadens liegt. Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung wird man Entschädigungssummen von bis zu drei Monatsgehältern verlangen können.
Verfasser. Ra Sagsöz
Nach der Drohung kündigte der Arbeitgeber fristlos.
Ein Arbeitgeber verlangte von einem bei ihm angestellten LKW-Fahrer, dass er nach der Rückkehr zum Betrieb noch eine weitere Fahrt machen sollte. Der Arbeitnehmer lehnte es ab und sagte, dass er sich nun krankschreiben lasse. Er ging dann nach Hause bzw. suchte einen Arzt auf, der ihn wegen einer Fußverletzung sofort operierte und gleichzeitig für arbeitsunfähig erklärte. Das LAG Rheinland-Pfalz entschied , dass die Kündigung mangels Kündigungsgrundes rechtswidrig sei (Az. 10 Sa 308/10). Zwar sei der Arbeitgeber zu einer -sogar fristlosen- Kündigung berechtigt, wenn der Arbeitnehmer ihm mit der Krankschreibung droht. Anders wäre das aber, wenn der Arbeitnehmer schon arbeitsunfähig war, wie hier. Ein mangelnder Arbeitswille lag daher nicht vor. Allerdings muss der Arbeitnehmer auch beweisen können, dass er zum Zeitpunkt dieser Drohung bereits arbeitsunfähig gewesen ist. Dies war hier der Fall .
Verfasser Alpan Sagsöz
Auch außerhalb der Arbeitszeit gibt es Pflichten. Sie wird bei einer Straftat verletzt, falls diese einen Bezug zum Dienst hat. Deshalb kann eine in der Freizeit verübte Körperverletzung ein Kündigungsgrund sein, jedenfalls dann, wenn sie auf dem Betriebsgelände verübt wurde. Im öffentlichen Dienst mussten Arbeitnehmer bisher ihr gesamtes Privatleben daran ausrichten, dass das Ansehen ihres Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wurde. Diese Pflicht wurde durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) abgeschafft. Das Urteil des BAG 2 AZR 293/ 09 ist insofern interessant:
Ein städtischer Bauarbeiter wurde wegen Zuhälterei und Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Als Tatmotiv nannte er Geldmangel wegen geringer Entlohnung. Er erhielt daraufhin eine außerordentliche, fristlose Kündigung. Sie war wirksam, weil der Bauarbeiter mit seinen Äußerungen einen Bezug zwischen Tat und Arbeitsverhältnis hergestellt hatte, entschied das BAG.
Wegen außerdienstlicher Straftaten dürfen öffentliche Arbeitgeber heute nur noch unter engen Voraussetzungen kündigen. Es braucht einen konkreten Bezug zwischen Straftat und Arbeitsverhältnis. Der lag hier aber schon vor, da der Arbeitgeber in der Öffentlichkeit mit der Straftat in Verbindung gebracht wurde. Straffällig gewordene Arbeitnehmer sollten daher ihre Strafverfahren möglichst “leise” und eilig beenden, wenn möglich.
Vor dem ArbG Düsseldorf ging es um die Wirksamkeit der bereits seitens des Arbeitgebers ausgesprochenen Kündigung. In zwei Verfahren warf der Arbeitgeber den Arbeitnehmern vor, die ausgeschenkten Biere nicht korrekt abgerechnet zu haben. Zum Beweis seiner Behauptung berief er sich auf Videoaufzeichnungen, die er heimlich im Ausschankraum gemacht hatte. In beiden Fällen hat das Gericht den angebotenen Videobeweis nicht verwertet und der Kündigungsschutzklage stattgegeben, beziehungsweise den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung zurückgewiesen. Nicht jeder pauschale Verdacht auf Unterschlagung von Getränken rechtfertigt eine heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber. Erst dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte seinen Verdacht auf bestimmte Personen sowie eine bestimmte Tat konkretisieren kann, kommt eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht.
Die gewonnenen Daten unterlagen damit einem Beweisverwertungsverbot und konnten als Beweismittel nicht genutzt werden.
Quelle:
ArbG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2011 Aktenzeichen: 11 Ca 7326/10, 9 BV 183/10 PM des ArbG Düsseldorf vom 09.05.2011
Der Arbeitgeber darf Ihnen nur unter der Voraussetzung die betriebsbedingte Kündigung erklären, wenn die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Zudem muss gewährleistet sein, dass der zur Entlassung vorgesehene Arbeitnehmer derjenige ist, welcher am wenigsten auf seinen Arbeitsplatz angewiesen ist (Sozialauswahl). Allen voran wissen Arbeitnehmer regelmäßig zu wenig über Ihre Rechte. Nur wenn Klarheit besteht, kann eine vernünftige Entscheidung getroffen werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat ein wichtiges Urteil gefällt.
Kann ein ausländischer Arbeitnehmer deutsche Arbeitsanweisungen nicht lesen, darf ihm der Arbeitgeber die Kündigung schicken. Dies entschied das BAGErfurt (2 AZR 764/08). Voraussetzung für eine rechtmäßige Kündigung ist, dass dem Mitarbeiter die Möglichkeit gegeben wurde, Deutsch zu lernen. Dies war hier der Fall. Die Forderung nach Deutschkenntnissen ist legitim, wenn sie für die Arbeit wichtig sind. Das Gericht bestätigte damit die Kündigung eines spanischstämmigen Arbeiters in NRW. Darüber hinaus habe dieser eine Stellenbeschreibung unterschrieben, die Kenntnis der deutschen Sprache verlangte.
Als die Vorgesetzten merkten, dass er Arbeitsanweisungen nicht verstehen konnte, drohten sie erst mit Kündigung – und sprachen diese schließlich aus.
-Arbeiten auf Abruf-
Rechtsanwalt Sagsöz hat am 26. September 2009 im Kölner Stadt – Anzeiger einen Fachartikel hierzu veröffentlicht.
Lesen Sie unter der Rubrik “Jobs&Karriere”.
Ist Reisezeit Arbeitszeit?
Zu diesem arbeitsrechtlichen Thema hat Rechtsanwalt Sagsöz am 22. Januar 2011 einen Artikel im Kölner Stadt-Anzeiger veröffentlicht.
Die Dienstreise ist arbeitsrechtlich nicht definiert. Paragraph 2 des Bundesreisekostengesetzes spricht dann von einer Dienstreise, wenn die Mitarbeiter zur Erledigung von Dienstgeschäften an einen Ort außerhalb des Dienstortes reisen. Die allgemeine arbeitsrechtliche Verwendung dieser Definition des öffentlichen Dienstes ist anerkannt. Zu Dienstreisen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, wenn der Arbeitsvertrag dies vorsieht. Die Verpflichtung muss nicht ausdrücklich vereinbart sein. Sie kann sich vielmehr aus dem Berufsfeld ergeben.
Ohne eine Regelung im Arbeitsvertrag oder eine tarifvertragliche Regelung ist der Arbeitgeber verpflichtet, Reisezeiten, die in die reguläre Arbeitszeit fallen, als Arbeitszeit zu vergüten. Der Anspruch besteht auch für sonstige Wegezeiten, die der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zurücklegt, etwa für Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen. Allerdings kann durch Tarifvertrag festgelegt werden, dass Dienstreisen, soweit sie mehr als die reguläre Arbeitszeit in Anspruch nehmen, keine Arbeitszeit sind, wie dies nach dem Tarifvertrag im öffentlichen Dienst geschehen ist.
Nicht vergütungspflichtig ist hingegen die Zeit, die der Arbeitnehmer für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurücklegt. Bei langen Reisen werden Pausen, Ruhe- und Schlafenszeiten, die auf mehrtägigen Reisen anfallen, abgezogen. Das Bundesarbeitsgericht hat bei einem gut verdienenden Angestellten etwa zwei Reisestunden täglich als nicht gesondert vergütungspflichtig angesehen (AZ: 5 AZR 428/96).
Die Kosten der Reise trägt der Arbeitnehmer. Hat sie anteilig einen Privatcharakter, fällt die Beurteilung schwer: Wann liegt eine entlohnungspflichtige Tätigkeit vor? Beim Arbeitslohn beurteilt das Bundesarbeitsgericht den Sachverhalt einheitlich, wenn der private Teil von untergeordneter Bedeutung ist. Bei einer gemischt veranlassten Reise gilt eine Aufteilung nach Zeitanteilen.