Von RA Sagsöz, Fachanwalt für Familienrecht

Die öffentliche Auseinandersetzung um den Fall „Ulmen/Fernandes“ berührt zentrale Fragen des Familienrechts, die weit über den Einzelfall hinausreichen. Insbesondere die Themen Klarname, Glaubwürdigkeitsbewertung sowie der Umgang mit öffentlicher Berichterstattung in hochsensiblen Konflikten verdienen eine nüchterne, rechtlich fundierte Betrachtung – jenseits von Emotionalisierung und medial extremer Zuspitzung, wie sie soeben erfolgt (ua. Bild.de).

1. Der rechtliche Rahmen: Schutz der Persönlichkeit vs. Öffentlichkeitsinteresse

Konflikte im Familienrecht – insbesondere solche mit Bezug zu Trennung, Sorge- oder Umgangsrecht – unterliegen einem besonders sensiblen Schutzregime. Maßgeblich ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, ergänzt durch einfachgesetzliche Regelungen (etwa §§ 22, 23 KUG; Recht am eigenen Bild) sowie zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

Gerade in Fällen, die öffentlich diskutiert werden, stellt sich die Frage: In welchem Umfang dürfen Namen genannt werden?

Die Rechtsprechung verlangt eine Abwägung zwischen Informationsinteresse der Öffentlichkeit und Schutzinteresse der Betroffenen. In familienrechtlichen Konstellationen fällt diese Abwägung regelmäßig zugunsten des Persönlichkeitsschutzes aus – insbesondere dann, wenn:

  • keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt,
  • die Vorwürfe streitig sind,
  • oder minderjährige Kinder mittelbar betroffen sind.

Die Verwendung eines Klarnamens kann daher problematisch sein, wenn sie zu einer Vorverurteilung führt oder die soziale Existenz der betroffenen Person nachhaltig beeinträchtigt.

2. Klarname als Risiko: Vorverurteilung und „digitale Unsterblichkeit“

Die Veröffentlichung eines Klarnamens in einem konfliktbeladenen Kontext hat eine erhebliche rechtliche Tragweite. Anders als im Strafrecht, wo unter bestimmten Voraussetzungen eine identifizierende Berichterstattung zulässig sein kann, gilt im Familienrecht ein deutlich strengerer Maßstab.

Ein zentrales Problem ist die sogenannte „digitale Unsterblichkeit“: Einmal veröffentlichte Inhalte sind faktisch kaum vollständig zu entfernen. Dies kann zu einer dauerhaften Stigmatisierung führen – selbst dann, wenn sich Vorwürfe später als unbegründet erweisen.

Rechtlich relevant sind hier insbesondere:

  • Unterlassungsansprüche (§§ 1004 analog, 823 BGB)
  • Gegendarstellungsansprüche (Landespressegesetze)
  • Ansprüche auf Geldentschädigung bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Aus anwaltlicher Sicht ist daher zu betonen: die vorschnelle Verwendung eines Klarnamens in ungeklärten familienrechtlichen Konflikten ist nicht nur ethisch fragwürdig, sondern kann auch haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

3. Glaubwürdigkeit als juristische Kategorie – kein medialer Eindruck

Ein weiterer zentraler Aspekt im vorliegenden Fall ist die Diskussion um die Glaubwürdigkeit von Fernandes. Hier ist eine klare Trennung erforderlich:

Glaubwürdigkeit ist keine Frage öffentlicher Meinung, sondern Ergebnis eines strukturierten juristischen Prüfprozesses.

Gerichte bedienen sich hierbei etablierter Methoden, insbesondere:

  • Aussagepsychologische Gutachten
  • Analyse von Aussagekonstanz und Detailreichtum
  • Prüfung von Motivlagen und Belastungstendenzen

Dabei gilt ein fundamentaler Grundsatz: „Im Zweifel für die Unschuldsvermutung“ (Art. 6 Abs. 2 EMRK)

Eine mediale Bewertung der Glaubwürdigkeit – insbesondere in sozialen Netzwerken – läuft Gefahr, diese rechtsstaatlichen Standards zu unterlaufen.

Gerade im Familienrecht ist zudem zu berücksichtigen, dass Aussagen häufig in emotional hochbelasteten Situationen erfolgen. Widersprüche oder Inkonsistenzen können daher nicht ohne Weiteres als Indiz für Unwahrheit gewertet werden.

4. Wechselwirkung von öffentlicher Darstellung und familiengerichtlichen Verfahren

Ein oft unterschätzter Punkt ist die Rückwirkung öffentlicher Debatten auf laufende Verfahren.

Familiengerichte entscheiden nach dem Maßstab des Kindeswohls (§ 1697a BGB). Öffentliche Eskalationen können dabei:

  • die Kooperationsfähigkeit der Eltern beeinträchtigen,
  • das Kind mittelbar belasten,
  • und die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung erschweren.

In Extremfällen kann das Verhalten eines Elternteils in der Öffentlichkeit sogar negativ in die Sorgerechtsentscheidung einfließen, etwa wenn dadurch das Kindeswohl gefährdet erscheint.

5. Kritische Würdigung: Zwischen berechtigter Aufmerksamkeit und rechtlicher Grenze

Der Fall zeigt exemplarisch ein Spannungsfeld:

  • Einerseits besteht ein legitimes Interesse an Aufklärung und öffentlicher Diskussion.
  • Andererseits droht eine Entgrenzung der Debatte, bei der rechtliche Grundprinzipien in den Hintergrund treten.

Die kritische Betrachtung der Glaubwürdigkeit einer beteiligten Person ist grundsätzlich zulässig – jedoch nur:

  • auf Basis überprüfbarer Tatsachen,
  • unter Wahrung der Unschuldsvermutung,
  • und ohne identifizierende Vorverurteilung.

Die Verwendung des Klarnamens verstärkt die Wirkung solcher Bewertungen erheblich und kann eine irreversible Rufschädigung zur Folge haben – selbst bei späterer Relativierung.

6. Fazit

Aus familienrechtlicher Sicht mahnt der Fall zur Zurückhaltung:

  1. Klarname nur bei überwiegendem öffentlichen Interesse und gesicherter Tatsachengrundlage.
  2. Glaubwürdigkeitsfragen gehören in gerichtliche Verfahren, nicht in mediale Schnellurteile.
  3. Der Schutz der Persönlichkeit – insbesondere bei familiären Konflikten – hat hohen Rang.

Die rechtliche Bewertung verlangt Distanz, Differenzierung und methodische Strenge. Wo diese durch öffentliche Dynamiken ersetzt werden, droht eine Verschiebung vom Rechtsstaat hin zur Meinungsjustiz – mit potenziell gravierenden Folgen für alle Beteiligten.

Der Beitrag dient der rechtlichen Einordnung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Es ist keinen Automatsimus, dass ein Ehepartner nach der Scheidung Unterhalt verlangen kann. Dies ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, zum Beispiel, wenn der Ehegatte aufgrund der Kinderbetreuung, oder Krankheit nicht erwerbstätig sein kann, oder eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.

Die Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhalts hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Der BGH hat in einem Urteil vom 20.11.2019 klargestellt, dass ein Ehegatte jedoch keinen nachehelichen Unterhalt verlangen kann, wenn er vor der Trennung eine neue Partnerschaft eingegangen ist und auch mit diesem Partner lebt. Dies selbst dann, wenn die neue Partnerschaft nicht „eheähnlich“ ist und keine wirtschaftliche Verflechtung besteht. Mit der neuen Partnerschaft wurde laut Bundesgerichtshof die eheliche Solidarität aufgegeben und daher bestehe keine Anspruch mehr auf nachehelichen Unterhalt hat.

Wenn sich die Ehepartner hinsichtlich der Scheidung und ihrer Folgen einig sind, kann eine Scheidung relativ schnell und geräuscharmerfolgen, vor allem im Sinne der Kinder, wenn es diese gibt.

Es wird zumindest  ( § 1566 Abs. 1 BGB ) ein Trennungsjahr gefordert. Hierzu müssen Sie ein Jahr von „Tisch und Bett“ getrennt gelebt haben. Einfacher ist Fallgestaltung, wenn die Trennung auch nach außen erkennbar ist. Dazu wäre Haushalten und Wirtschaften getrennt vorzunehmen.

Es ist wichtig, dass Sie sich vor dem Ehescheidungsantrag über wesentliche Folgen der Scheidung geeinigt haben. Das ist keine Voraussetzung, würde aber viel zu einer geräuscharmenScheidung beitragen. Das kann notariell oder  in Form einer sog.  Scheidungsfolgenvereinbarung erledigt werden. Folgende Themen sind relevant:

  • Haben Sie sich über den Unterhalt für die gemeinsamen Kinder geeinigt?
  • Wer hat welchen Umgang mit denselben?
  • Verbleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht? Wo sollen die Kinder überhaupt  leben?
  • Gibt es Vermögen? Wie soll es verteilt werden?
  • Wer bleibt im Hause/ in der Wohnung? U.a.

Bei der Scheidung muss zumindest ein Rechtsanwalt auftreten, der auch den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreicht. Das Gericht wird nach Anhörung beider Ehepartner die Scheidung aussprechen.

Fachanwalt für Familienrecht, Köln

RA Sagsöz

 

in Kooperation mit

https://klugundfroehlich.de/

https://yesk.de/

home

Lebten die Ehegatten im türkischen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft, ist der Erbteil des überlebenden türkischen Ehegatten an dem in Deutschland belegenen unbeweglichen Nachlass nicht nach § BGB § 1371 Abs. BGB § 1371 Absatz 1 BGB erhöht.

Beschluss vom 21.11.2022 – 8 W 320/21

Bei türkischen Staatsbürgern stellt sich beim Vermögensausgleich (BRD: Zugewinn)  im Zuge der Ehescheidung die Frage, welches Recht anwendbar ist (deutsch/ türkische Errungenschaftsgemeinschaft ?).

Die Ansprüche des Ausgleichsberechtigten werden durch Anpassung reduziert auf den Anspruch nach der für ihn günstigeren Gesamtrechtsordnung.

Der Ausgleichsverpflichtete steht nicht schlechter da als nach der für ihn ungünstigeren Gesamtrechtsordnung. Der Ausgleichspflichtige wird aber auch niemals schlechter gestellt, als die für ihn ungünstigere Regelung vorsieht. Dies ergibt sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. In die Anwendung der Gesetze darf nur soweit eingegriffen werden, wie der Gleichheitsgrundsatz dies erzwingt. Es geht bei der Korrektur nicht darum, einen fairen Ausgleich zu erreichen, sondern nur darum, niemanden unfairer zu behandeln, als eine der beteiligten Rechtsordnungen es in der Gesamtbetrachtung tun würde.

 

OLG Köln, Beschluss vom 21.07.2020 – 25 WF 149/20

 

-> Häufige Praxisfrage!

 

Das Verfahren betrifft die Namensführung einer türkischen Staatsangehörigen nach Ehescheidung.

 

NJW 2024, 967;  Beschluss vom 22.11.2023 – XII ZB 566/21

 

Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers ist eine Gesamtverweisung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst; etwaige Rückverweisungen sind auch dann zu beachten, wenn ein fremdes Kollisionsrecht diese auf Grund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage ausspricht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 – XII ZB 17/04 – FamRZ 2007, 1540).

Familienrechtliche Vorfragen werden im internationalen Namensrecht grundsätzlich unselbständig angeknüpft, soweit die zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse Auswirkungen auf den Erwerb oder Verlust eines Namens haben (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 90, 129 = FamRZ 1984, 576).

Das gilt aber nicht, wenn die betreffende familienrechtliche Vorfrage Gegenstand der Statusentscheidung eines deutschen Gerichts (hier: Ehescheidung) gewesen ist; insoweit überlagert die Bindung des inländischen Rechtsanwenders an die Gestaltungswirkung dieser Entscheidung das kollisionsrechtliche Verweisungsergebnis (Vorrang des Verfahrensrechts vor dem Kollisionsrecht).

 

Bei Anwendung türkischen Namenssachrechts verstößt die in Art. 173 Abs. 1 türkZGB enthaltene Verpflichtung der geschiedenen Ehefrau, ihren vorehelich geführten Namen wieder anzunehmen, auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten in der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls dann nicht gegen den kollisionsrechtlichen ordre public (Art. 6 EGBGB), wenn die Ehefrau nicht nach Art. 173 Abs. 2 türk ZGB auf eine gerichtliche Erlaubnis zur Weiterführung des Ehenamens nach der Scheidung angetragen hat.

 

Das Ruhen der elterlichen Sorge ist nach § 1674 BGB festzustellen, wenn ein Elternteil auf längere Zeit nicht entscheidend in die Ausübung des Sorgerechts eingreifen kann.

Gründe hierfür können etwa eine langfristige Inhaftierung oder ein Aufenthalt im Ausland (zB. Türkei) sein.

 

Aber auch wenn das Jugendamt eine minderjährige Person (nach §  42 SGB VIII)  in Obhut nimmt, macht dies eine Beantragung von Hilfen zur Erziehung durch einen Sorgeberechtigten nicht entbehrlich.

Im Interview mit Herrn Alpan Sagsöz – RECHTECHECK.DE

 

Anwaltsportal für Deutschland mit über 110.000 Anwälten

 

Eheverträge sind in der familienrechtlichen Praxis der Ausnahmefall.

 

Oliver Pocher ließ verlautbaren, dass es einen solchen mit Amira Pocher gebe. Die Pochers haben 2019 geheiratet. Damit läge bei einer Scheidung bereits keine sog. Kurzehe vor, mit etwaigen Nachteilen für den Anspruchsteller. Die Kinder der Parteien bringen Amira Pocher grundsätzlich zudem in eine „familienrechtliche Pole Position“,  wobei der abgeschlossene Ehevertrag ihre Ansprüche zunichte machen kann, aber nicht muss (s. unten). Zudem spricht gegen hohe Ansprüche tendenziell, dass Frau Pocher selbst ein Standbein in der Medienszene hat und eine Karriere neben ihrem Mann aufbauen konnte. Sie  verdient selbst also mutmaßlich erheblich. Ausgenommen von einer Regelung im Ehevertrag wäre der sog. Trennungsunterhalt. Es ist rechtswidrig diesen in Notarverträgen auszuschliessen.

Oliver Pocher hat eher Erfahrung mit konfliktreicheren Scheidungsauseinandersetzungen ( Ex-Frau Sandy Meyer-Wölden), was zumindest indirekt auf die Wirksamkeit des Ehevertrages Einfluss haben könnte.

_____

 

Im Ergebnis kann -je nach Einzelfall- der zwischen den Pochers geschlossene Ehevertrag unwirksam sein. Sicherlich wird ein Fachanwalt für Familienrecht längst auf diese Gefahr hingewiesen haben, sollte eine solche bestehen. Warum und unter welchen Umständen hat die seinerzeit relativ junge Amira Pocher auf Kern-Ansprüche verzichtet hat, wäre eine der Fragen bei Gericht. Selbst wenn einzelne Regelungen in einem Ehevertrag für sich genommen nicht zu beanstanden sind, kann der Ehevertrag aufgrund einer Gesamtwürdigung durchaus „sittenwidrig“ (§ 138BGB) sein. Bei auffällig ungleichen Machtverhältnissen werden die Regelungen im Ehevertrag einer sog. Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle betrachtet. In einer  Entscheidung des OLG Karlsruhe wurde ein Ehevertrag gekippt, der im Jahr 2004 zwischen einem Deutschen und seiner aus Weißrussland zugezogenen Ehefrau geschlossen worden war. Sie schlossen einen Ehe- und Erbvertrag, der ua.

  • die Vereinbarung von Gütertrennung enthielt und einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht für den Fall, dass die Ehe binnen drei Jahren geschieden werden sollte.

Es folgte ein weiterer Ehevertrag 2013, in welchem die Regelungen verschärft wurden. Nach der Trennung der Eheleute 2018 kam Streit über die Frage der Wirksamkeit des Ehevertrages auf. Die Ehefrau verlangte ua. nachehelichen Unterhalt. Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe  hatte die Ehefrau Erfolg. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung erweist sich der Vertrag als sittenwidrig, da das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung der Ehefrau abzielte. Im Ergebnis hat das OLG den Ehevertrag also als sittenwidrig eingestuft mit der Folge, dass der Vertrag insgesamt nichtig ist und der Ehemann sich auf die darin enthaltenen Regelungen nicht berufen kann (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 31.03.2021, 5 UF 125/20).

______

Der o.g. Fall ähnelt der Situation der Pochers zwar nicht auf den ersten Blick, aber ist stark zu vermuten, dass Amira Pocher den abgeschlossenen Ehevertrag eingehend wird überprüfen lassen. Das wäre jedenfalls ihr gutes Recht. Es ist dann eine ganz andere Frage, inwiefern sich die Parteien -nach solider Kenntnis der rechtlichen Sachlage- entgegenkommen und inwiefern sie sich hiernach vernünftig, im Interesse der Kinder, um eine gütliche Einigung bemühen.

 NJW-RR 2021, 1343; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2021 – II-1 UF 74/21

Eine interessante, praxisrelevante Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Bereich Sorgerecht, bezüglich Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Medien.

Die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos des Kindes im Internet betrifft eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind im Sinne des § 1628BGB. Für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien ist (§ 22KunstUrhG) die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich. Die Rechtfertigung der Verwendung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien gem. Art.6 UAbs. 1 Buchst. a DS-GVO erfordert die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile.

Es entspricht  regelmäßig dem Kindeswohl am besten, die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos des Kindes im Internet demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Gewähr für eine Verhinderung der weiteren Bildverbreitung bietet. 

Die Entscheidung ist begrüssenswert.