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Das gemeinsame Sorgerecht kann auch dann begründet werden, wenn es zwischen den Eltern größere Unstimmigkeiten über die Ausübung des Umgangsrecht zwischen Vater und Kind kommt.

Der Antragsteller beantragte die gemeinsame elterliche Sorge für das nichteheliches Kind.  Nach der Trennung der Kindeseltern gab es Meinungsverschiedenheiten über das Umgangsrecht des Antragstellers. Trotz einer Umgangsregelung  gab es immer wieder Streit über das Umgangsrecht und über die Versorgung des Kindes.

Das Amtsgericht Brühl lehnte den Antrag auf Begründung des gemeinsames Sorgerechts ab.

Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde beim OLG Köln ein. Hier war er weitgehend erfolgreich.

– Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 12.03.2012 (Az.: 4 UF 267/11):

Es gab dem Antrag des Antragstellers teilweise statt und begründet- mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts – das gemeinsame Sorgerecht.  Trotz der Unstimmigkeiten der Parteien könne das gemeinsame Sorgerecht begründet werden. Das OLG führt dazu aus:

“Der Senat ist der Auffassung, dass trotz der weitgehend von der Kindesmutter initiierten Unstimmigkeiten bei der Ausübung des Umgangsrechtes die Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den Kindeseltern noch nicht so gestört sind, dass sie nicht in der Lage sind, sich über die wesentlichen Belange ihres Kindes zu einigen. Im Vordergrund steht das Kindeswohl. Die Kindeseltern müssen sich vergegenwärtigen, dass es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, wenn es in dem Bewusstsein aufwächst, dass beide Elternteile für es Verantwortung übernehmen wollen. Diesen Verantwortungsübernahmewillen hat der Kindesvater durch sein Engagement betreffend den Umgang mit seiner Tochter deutlich gezeigt. Der Kindesvater hat sich von Anfang an um seine Tochter gekümmert.

Die recht bald nach der Trennung aufkommende Sorge der Kindesmutter bezüglich des Umgangs des Vaters mit der Tochter rührte wohl vor allem daher, dass sie glaubte, sich durch den Kindesvater bevormundet zu fühlen bzw. den Eindruck bekam, der Kindesvater würde sich zu sehr in die alltäglichen Belange des Kindes einmischen.”

Da der Antragsgegner dazu zu neigen scheint, hier mit hineinregieren zu wollen, erscheint es dem Senat angebracht, zur Stärkung der Position der  Mutter  und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein bei der Kindesmutter zu belassen. So ist gewährleistet, dass Giulia bis auf die Umgangskontakte in der Obhut der Mutter verbleibt und ihr insoweit die Angelegenheiten des täglichen Lebens zu regeln allein übertragen sind.

Das OLG hat es für vertretbar gehalten, dass der Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht  erhält. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Kindesmutter die Angelegenheiten des täglichen Lebens weiterhin alleine Regeln kann. Nur die Angelegenheiten von besonderer Bedeutung müssen damit gemeinsam entschieden werden. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen (§1629 Abs. 2 S. 2 BGB). Dies ist auch die Kindesmutter.

RA Sagsöz, Bonn

Verlangt jemand nachehelichen Unterhalt, so muss er eine ausreichende Anzahl an Bewerbungen auf seine erlernte Tätigkeit und zusätzlich auch auf Stellen neben der erlernten oder bisher ausgeübten Tätigkeit vorweisen können.

Eine Ehefrau verlangte nachehelichen Unterhalt. Sie hatte bis Mitte 2008 eine Arbeitsstelle inne. Der Arbeitgeber hatte die Kündigung ausgesprochen. Die Ehefrau beantragte für den nachehelichen Unterhalt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht lehnte dies ab.  Im folgenden Beschwerdeverfahren hatte die Ehefrau 40 Bewerbungen über einen Zeitraum von sechs Monaten vorgelegt.

Jeder Ehegatten muss nach seiner Scheidung für seinen Unterhalt sorgen. Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. Der Unterhaltsschuldner muss darlegen, dass er alles getan hat, um seinen eigenen Unterhalt sicherzustellen. Ist der Unterhaltspflichtige arbeitslos, hat er sich durch intensive Suche einen neuen Job zu beschaffen. Er muss dabei scharfe Veränderungen in seiner Lebensgestaltung in Kauf nehmen. Für die Suche nach Arbeit hat der Unterhaltspflichtige die Zeit aufzuwenden, die erforderlich ist, in Betracht kommende Jobs zu finden. In der Regel wird hier erwartet, dass dieser Zeitaufwand gleichzusetzen ist mit einer vollschichtigen Tätigkeit. Dies bedeutet im Ergebnis, dass jemand bis acht  Stunden am Tag eine neue Stelle suchen muss und dies gegebenenfalls nachweisen muss.

OLG Köln vom März 2011 (Az.: 4 WF 51/11)

Das Oberlandesgericht hielt die Beschwerde für unbegründet.

Die Antragsgegnerin sei ihrer Erwerbsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen. Spätestens ab Erhalt der Kündigung sei sie gehalten gewesen, sich intensiv um eine neue Stelle zu bemühen. Die vorgelegten Bewerbungen seien nicht ausreichend. Das OLG hielt aber nicht nur die Anzahl der Bewerbungen zu gering, sondern es verlangte auch, dass man sich auch auf Stellen bewirbt, die nicht unmittelbar den erlernten oder bisher ausgeübten Tätigkeiten entsprechen.Daher wurde die Beschwerde der Ehefrau abgewiesen. Die Anforderungen an die Arbeitsplatzsuche und den Inhalt der Bewerbungen werden von den Gerichten immer  strenger geprüft.

www.bonn-rechtsanwalt.de

Zahlt ein Antragsteller keinen Unterhalt, kann dies auch Bedeutung in einer Entscheidung über das gemeinsame Sorgerecht haben.Der Antragsteller hat einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge hinsichtlich des Kindes  gestellt. Die Parteien waren nicht verheiratet. Das Amtsgericht hatte die Übertragung des Sorgerechts abgelehnt. Dagegen hat der Antragssteller Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln eingelegt. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besteht nunmehr die Möglichkeit, das Kindesväter das gemeinsame, oder gar alleinige Sorgerecht  gerichtlich  beantragen können. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat die Beschwerde aber in diesem Fall zurückgewiesen:

Der Antragsteller habe seit der Geburt des Kindes keine Unterhaltszahlungen geleistet. Auch sonst sei der Kindesvater nicht zuverlässig. Dabei vertrat das Oberlandesgericht insbesondere auch die Auffassung, dass Unterhaltszahlungen Auswirkungen auf das Sorgerecht haben können. Er kooperierte zudem weder mit dem Jugendamt, noch war er bei den Umgangskonakten zuverlässig. Das alles hat beim OLG Köln einen negativen Eindruck hinterlassen.

Die Übertragung des Sorgerechts muss im Ergebnis dem Kindeswohl entsprechen. Im vorliegenden Fall hat sich der Antragsteller gleich in mehrfacher Hinsicht als unzuverlässig gezeigt.

Wenn irgendwie möglich, sollten in derartigen Konflikten alle Möglichkeiten der Mediation aussgeschöpft werden,  bevor ein Gerichtsverfahren angestrengt wird. Eine vernünftige und bewusste Entscheidung beider Elternteile durch eine Mediation, ist die beste Grundlage für eine ausgewogene und konstruktive Erziehung. Nicht zuletzt fühlen sich auch die Eltern deutlich wohler, wenn nicht einfach eine Entscheidung über den Kopf hinweg erfolgt, wie dies bei Gerichtsverfahren regelmäßig der Fall sein dürfte.

Wir beraten Sie gerne vorab: 0228 – 9619720.

Infos unter:  www.mediationsanwalt-bonn.de oder   www.bonn-rechtsanwalt.de

In der Düsseldorfer Tabelle (vom  Oberlandesgericht Düsseldorf), werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien für den Kindesunterhalt festgelegt.

Die Düsseldorfer Tabelle 2011 wurde in einigen Punkten geändert. Insbesondere wurden die Selbstbehalt-Sätze angehoben. So wird ab dem 01.01.2011 wegen der Anhebung des BAFöG-Bedarfshöchstsatzes für Studierende ab Oktober 2010 der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, von 640 € auf 670 € angehoben. In diesem Betrag sind 280 €  für Unterkunft einschließlich Heizung enthalten.

Der notwendige Eigenbedarf wurde von 900 € auf 950 € erhöht.

Da bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen der vorgenannte Erwerbstätigen-Freibetrag naturgemäß nicht berücksichtigt wird, bleibt es für diese bei dem bisherigen Betrag von 770 €.

Der niedrigste Kindesunterhalt (0-5 Jahre) liegt beispielhaft aktuell (Stand 1.1.2011) bei 225€.

Nach dem Gesetz kann eine Ehe grundsätzlich erst geschieden werden, wenn die Eheleute ein Jahr getrennt gelebt haben. Der Gesetzgeber will damit übereilte Scheidungen vermeiden. Das Trennungsjahr muss allerdings dann nicht abgewartet werden, wenn  dies für einen der Eheleute eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Für das Oberlandesgericht München reicht es nicht als Härtegrund aus, wenn eine Ehefrau drei Tage nach der Eheschließung telefonisch von einer engen Freundin erfährt, dass der neben ihr sitzende Ehemann ihr gerade seine Liebe offenbart hat und ihr zudem schon am Tag vor der Hochzeit eine entsprechende Post geschickt hat. Ein derartiges Verhalten macht ein Abwarten des Trennungsjahres nicht unzumutbar, so das OLG München.

Die Aufnahme des Ehebruchspartners in die eheliche Wohnung, oder die grobe Verletzung der Treuepflicht können unter Umständen zu einer Härtefallscheidung führen.

Verf. Rechtsanwalt Sagsöz

Beschluss des OLG München vom 28.07.2010 Aktenzeichen: 33 WF 1104/10 FamFR 2010, 499

Wann funktioniert eine Scheidung? Eine Ehe wird durch gerichtlichen Beschluss geschieden werden (früher Urteil). Es kommt nicht darauf an, wer schuld am Scheitern der Ehe ist. Nach dem Gesetz ist eine Ehe gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Das heißt, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt, ist dies ausreichend. Ist der andere Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden, dann gilt die Zerrüttungsvermutung nach dreijährigem Getrenntleben.

Wann ist das Amtsgericht für mein Scheidungsverfahren zuständig?

Das Familiengericht bei dem Amtsgericht ist zuständig, wenn einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen Aufenthalt im jeweiligen Gerichtsbezirk hat. Sollte dies nicht zutreffen, können weitergehende Regelungen dem § 122 FamFG entnommen werden.

Die Antragstellerin/der Antragsteller muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der den Scheidungsantrag unterzeichnet und bei Gericht einreicht. Achtung: Ein Rechtsanwalt kann nur einen Ehepartner vor Gericht vertreten! Dies wird immer wieder falsch verstanden.  Allerdings kann es möglich sein, dass nur ein Anwalt ausreichen kann und der andere Ehegatte nicht anwaltlich vertreten ist.

Welche Angelegenheiten können gleichzeitig mit der Scheidung geregelt werden? Auf Antrag können folgende Angelegenheiten für den Fall der Scheidung im Verbund mit dieser gerichtlich geregelt werden:

  • Unterhalt / Ehegatten und, oder Kinder
  • Sorgerecht für Kinder
  • Umgang Kinder
  • Regelungen bezüglich Ehewohnung und Hausrat
  • Ansprüche aus dem Güterrecht, regelmäßig dem Zugewinnausgleich

Der sog. Versorgungsausgleich muss mit der Scheidung als Folgesache geregelt werden. Hier ist kein Sonderantrag notwendig. Die Folgesachen Unterhalt, Güterrecht, Wohnungs- und Hausratssachen betreffend müssen spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache anhängig gemacht werden.

Was kostet eine Scheidung?

Grundsätzlich werden im Scheidungsurteil die Kosten gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet, dass Antragsteller und Antragsgegner ihre eigenen Kosten (z.B. Anwaltskosten) selbst und die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte tragen. Die Gerichtskosten und Anwaltskosten richten sich nach der Höhe des Streitwerts, der vom Gericht festgesetzt wird.

Wenn Sie die Gerichtskosten nicht aufbringen können, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Ist die gerichtliche Entscheidung anfechtbar? Gegen den Scheidungsbeschluss und/oder die damit verbundenen Folgesachen ist die Beschwerde (früher Berufung) möglich. Die Beschwerde muss binnen eines Monats ab der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen OLG eingelegt werden.

Verfasser : RA Sagsöz

* Die  Beteiligte zu 3 . hatte im August 2005 beim Vormundschaftsgericht (Amtsgericht Königswinter) beantragt, die Annahme der inzwischen knapp 22-jährigen Beteiligten zu 1 . und der 25-jährigen Beteiligten zu 2 . auszusprechen . Diese sind türkische Staatsangehörige und seit ca . 9 Jahren vollziehbar ausreisepflichtig . Sie leben zusammen mit ihren Geschwistern und Eltern in Königswinter.

Die Beteiligte zu 3 ., die in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Beteiligten zu 1 . und 2 . lebt , haben diese etwa 1999 während eines Praktikums im Altenheim “ St . L “ kennen gelernt , in welchem die Beteiligte zu 3 . bis September 2005 ehrenamtlich tätig war . Das Vormundschaftsgericht hat den Adoptionsantrag nach Anhörung aller Beteiligten durch Beschluss zurückgewiesen . Zur Begründung hat das Amtsgericht darauf verwiesen , dass die Annahme als Kind sittlich nicht gerechtfertigt sei , weil sie dazu diene , die Abschiebung der Anzunehmenden in die Türkei zu verhindern . Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 01 . 08 . 2006 – 4 T 312 / 06 – zurückgewiesen .

Mit ihrer fristgerecht  eingelegten weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten ihren Adoptionsantrag weiter .

Das Landgericht Bonn habe lediglich pauschal auf die drohende Abschiebung der Beteiligten zu 1 . und 2 . abgestellt . Die Rechtsbeschwerde sieht darin eine Verletzung von Art . 6 GG . Das Grundrecht verleihe einen Anspruch darauf , ein bestehendes Mutter-Kind-Verhältnis durch eine Adoption offiziell werden zu lassen . Die zulässigen weiteren Beschwerden führen zwar zur Aufhebung der Vorentscheidungen , in der Sache indes zu keinem Erfolg . Das Amtsgericht Königswinter war zur Entscheidung örtlich nicht zuständig . Auch dem Landgericht Bonn fehlte die örtliche Zuständigkeit.  Zuständig für die Entscheidung über die Adoption wäre das Amtsgericht Köln gewesen. Diese Zuständigkeitsbestimmung gilt nicht nur bei Adoptionen Minderjähriger , sondern nach der Rechtsprechung des Senats auch bei Adoptionen Volljähriger mit ausländischer Staatsangehörigkeit ( Senat vom 29 . 05 . 2006 , StAZ 2006 , 234 ; vgl . auch Senat vom 17 . 10 . 2005 , StAZ 2006 , 76 ). Ein solcher Fall liegt hier. Die Anzunehmenden , die Beteiligten zu 1 . und 2 . sind türkische Staatsangehörige . Nach § 7 FGG sind gerichtliche Handlungen eines örtlich unzuständigen Gerichts zwar nicht wegen fehlender Zuständigkeit unwirksam. Im Rechtsmittelverfahren sind sie indes wegen dieses Verfahrensfehlers aufzuheben, ohne dass es hierzu einer Rüge bedarf.  Eine Aufhebung und Zurückverweisung mit dem Ziel der Abgabe an das zuständige Amtsgericht ist hier allerdings entbehrlich . Denn dem Rechtsbeschwerdegericht ist auch eine eigene Entscheidung nicht verwehrt , wenn die bisher tätigen Gerichte und das zuständige Amts- oder Landgericht zu seinem Bezirk gehören und weitere Aufklärung nicht erforderlich ist . Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an . In Anbetracht der in der Entscheidung des BayObLG vom 7 . 3 . 1968 herangezogenen Gründe hat der Senat ebenfalls keine Bedenken gegen eine eigene Sachentscheidung , die grundsätzlich bei hinreichend aufgeklärtem Sachverhalt rechtlich möglich ist . Auch das Erfordernis des gesetzlichen Richters spricht nicht dagegen , da diesem durch die Entscheidung des zuständigen Oberlandesgericht Rechnung getragen wird. Schließlich steht auch das Erfordernis des rechtlichen Gehörs nicht dagegen, worauf bereits das BayObLG hingewiesen hat , sofern die Beteiligten in den Vorinstanzen ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatten . Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt .

Der Senat kommt bei einer erneuten Prüfung des Sachverhalts ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis , dass die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption nicht gegeben sind .

Die Adoption unterliegt aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 3 . deutschem Recht ( Art. 22 S . 1 EGBGB ). Es begegnet keinen Bedenken , die Vorschriften über die Volljährigenadoption anzuwenden , da an der nach ihrem türkischen Heimatrecht zu beurteilenden Volljährigkeit der anzunehmenden Beteiligten zu 1 . und 2 . keine Zweifel bestehen . Da eine Adoption bereits nach deutschem Recht abzulehnen ist , sind die grundsätzlich über Art . 23 S . 1 EGBGB beachtlichen Anforderungen des türkischen Rechts hier nicht von Bedeutung . In Anbetracht der in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen sind die Voraussetzungen des § 1767 BGB nicht erfüllt. Verbleibende Zweifel führen zur Ablehnung des Antrags , da einem Adoptionsantrag im Ergebnis nur stattzugeben werden kann , wenn die Voraussetzungen für eine Adoption positiv festgestellt werden ( vgl . OLG Köln , NJW-RR , 1004 , 155 ; BayObLG , NJWE-FER 1998 , 78 ), was hier nicht der Fall ist . Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden , wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist . Dies setzt voraus , dass zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (§ 1767 Abs . 1 2 . HS .) oder die Entstehung zumindest objektiv zu erwarten ist ( Palandt / Diederichsen , BGB , 65 . Aufl . 2006 , § 1767 Rn . 2 ). Eine solche Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist im Wesentlichen durch eine innere Verbundenheit und die Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand gekennzeichnet ist. Die Begründung einer dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis nachgebildeten Beistandsgemeinschaft muss Hauptzweck der Adoption sein ; die Beteiligten müssen mit der Adoption vorrangig dieses familienbezogene Motiv verfolgen ( OLG Köln , a . a . O .; OLG Hamm , FGPrax 2003 , 124 , 125 m . w . N .). Sonstige , etwa wirtschaftliche oder ausländerrechtliche Zwecke , dürfen demgegenüber lediglich einen Nebenzweck bilden. Die Adoption darf insbesondere nicht dazu missbraucht werden , dem Anzunehmenden unter Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften ein Bleiberecht in Deutschland zu verschaffen ( BayObLG , NJWE-FER 2000 , 146 ).

Die dargestellten Grundsätze hat bereits das – örtlich unzuständige – Erstbeschwerdegericht in seiner Entscheidung , die inhaltlich nicht zu beanstanden ist , umfassend berücksichtigt . Zwar kann davon ausgegangen werden, dass zwischen den Beteiligten in den vergangenen Jahren eine freundschaftliche Beziehung entstanden ist , die von gegenseitiger Hilfsbereitschaft und vielfältiger Unterstützung geprägt ist , was auch das Landgericht gesehen hat .  Schon der Umstand das die Beteiligten nicht zusammenleben wollen, ist ein gewichtiges Indiz gegen das Bestehen einer echten Eltern-Kind-Beziehung. Der persönliche Kontakt der Beteiligten beschränkte sich auf wenige Treffen am Arbeitsplatz.  Diese Verhaltensweisen legen eher die Annahme nahe , dass zwischen den Beteiligten ein doch distanziertes Verhältnis besteht. Anhaltspunkte für eine echte Mutter-Tochter-Beziehung , wie sie die Beteiligte zu 3 . anspricht , kann der Senat dagegen nicht erkennen . Für eine gewisse Distanz in der Beziehung der Beteiligten , die an einer engen familiären Freundschaft zweifeln läßt , spricht auch das Fehlen eines Kontaktes der Anzunehmenden zu dem Sohn der Annehmenden , ihrem einzigen Kind . Die Beteiligten zu 1 . und 2 . haben den Sohn , mit dem die Beteiligte zu 3 . jedenfalls ca . zwei Jahre zusammengelebt hat , bisher nicht kennen gelernt . Bei einer familienähnlichen Beziehung hätte es nahe gelegen , den Sohn und die Beteiligten zu 1 . und 2 . miteinander bekannt zu machen , selbst wenn das Mutter- Sohn-Verhältnis nicht konfliktfrei war und ist . Schließlich wird die sittliche Rechtfertigung der Adoption auch deshalb in Frage gestellt , weil die Beteiligten zu 1. und 2 . nach wie vor eine sehr enge Beziehung zu ihren leiblichen Eltern pflegen .

Somit bleiben die Adoptionsanträge der Beteiligten zu 3 . ohne Erfolg.

Verfasser Sagsöz

*(OLG Köln – Entscheidung, weitgehend wortgetreu, mit Auslassungen)