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Die Türkei ist wirtschaftlich im Aufschwung. Mittlerweile können auch Ausländer  Immobilien erwerben. Der Kauf durch Ausländer hat seinen Niederschlag  in  2644 Grundbuch-Gesetz  § 35 gefunden.

Sofern Sie ihr zukünftiges Domizil in der Türkei aufschlagen wollen, sollten Sie sich vor einer Ortsbesichtigung  informieren. Aus unserer Sicht sollte unbedingt ein Wertgutachten gemacht werden. Lassen Sie sich Photos vom  Objekt und der Umgebung zusenden. Informieren Sie sich vor allem über die (wahren) Eigentumsverhältnisse. Sollte ein Makler eingeschaltet worden sein, sollten Sie sich die Auftragserteilung durch den Eigentümer vorlegen lassen. Es ist nicht unüblich, dass der Eigentümer gar nicht weiß, dass die Immobile durch den Makler angeboten wird! Reisen Sie zudem nicht mit Bargeld. Sie können bereits in Deutschland bei den verschiedenen türkischen Banken ein Konto bzw. Sparbuch  eröffnen. In der Türkei können Sie dann  über das  Geld verfügen. Hat man sich von der Immobilie überzeugt und sich zum Kauf der Immobilie entschlossen, sollten auch folgende Punkte beachtet werden.

-Konsultieren Sie einen Rechtsanwalt. Auch wenn hierdurch zunächst Kosten entstehen sollten. Vertrauen Sie nicht den Zusagen eines Verkäufers bzw. Maklers.

-In Deutschland bedürfen die Kaufverträge über Grundstücke gemäß § 311 b BGB der notariellen Beurkundung. Sitzen Sie jedoch in der Türkei vor dem Notar und schließen einen „Kaufvertrag“ ab, so liegt darin lediglich ein Verkaufsversprechen des Verkäufers vor. Das eigentliche Geschäft vollzieht sich in der Türkei jedoch beim Grundbuchamt (!). Bei einer Erklärung vor einem Notar kann der Verkäufer ungehindert das Eigentum an einen Dritten übertragen. Eine erfolgreiche Vermittlung liegt nur dann vor, wenn Sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. -Der  Grundbuchbeamte überprüft nicht, ob der Kaufpreis überteuert ist. Hier gilt Vertragsfreiheit, d.h. alles was sich im rechlichen Rahmen hält, kann vereinbart werden.

-Sind Ausländer am Kauf beteiligt, muss zunächst eine Prüfung stattfinden, ob der Kauf der Immobile gültig ist und der Ausländer das Eigentum erwerben kann. Wird die Eigentumserlangung durch das Grundbuchamt bei einer späteren Überprüfung abgelehnt und Sie haben bereits die Kaufsumme bezahlt, müssen Sie den Kaufpreis möglicherweise einklagen. Hier kann ein vertraglicher Rücktrittsrecht vereinbart werden. Auch zu diesem Zeitpunkt sollten Sie keine Zahlungen tätigen. Die Prüfung  der Zulässigkeit des Eigentumserwerbs durch das Grundbuchamt kann bis zu 2 Monate dauern. Während Sie zu dieser Zeit wieder in Deutschland sind, können Sie den Ablauf des Verfahrens nicht verfolgen. In dieser Zeit besteht somit ein großes Risiko.

RA Sagsöz/ Bonn (in Kooperation mit Av. Ersöz Istanbul)

Rechtsanwalt Sagsöz in der Sendung vom 27. Februar 2012 zum Thema:

„Besuchsrecht fürs Kind verweigert

(s. auch- > http://www.wdr.de/mediathek/html/regional/2012/02/27/mein-gutes-recht.xml)

Es geht nicht mehr um die Frage, wer am Scheitern einer Ehe Schuld ist.

Dennoch kann man seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt verlieren, wenn man sich so ehefeindlich verhält, dass die Zahlung für den anderen Partner unerträglich wäre. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Ehefrau die langen berufsbedingten Abwesenheiten ihres als Fernfahrer tätigen Mannes ausnutzt, um ein intimes Verhältnis mit einem  gemeinsamen Freund zu beginnen. In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte das Ehepaar den Freund zuvor wegen einer finanziellen Notlage bei sich aufgenommen. Das seit dreissig Jahren verheiratete, inzwischen geschiedene Paar stritt sich um den Trennungsunterhalt. Seit Sommer 2008 hatte die Frau ein Verhältnis mit dem Freund der Familie. Darin sah das Gericht ein einseitiges, grobes Fehlverhalten. Dies sei von derartigem Gewicht, dass die Frau hierdurch jeglichen Anspruch auf Unterhalt verliere.

Es komme aber stets auf die Gesamtbetrachtung an. In diesem Fall habe die Frau aber das Vertrauen in besonders schwerwiegender Weise verletzt. Die Aufnahme und die geheime Fortsetzung der Beziehung zu dem gemeinsamen Freund seien besonders gravierend. Ein Ehegatte könne sich nicht einerseits in eklatant rücksichtsloser, bloßstellender und verletzender Weise von der bisher gelebten Ehe distanzieren und dann andererseits auf Trennungsunterhalt hoffen.

In diesem Fall hat das Gericht einen einseitigen Ausbruch aus einer normal verlaufenden Ehe festgestellt. Eine solch grobe Verletzung der Ehe wie in diesem Falle dürfte jedoch häufig vor Gericht schwer nachzuweisen sein. RA Sagsöz, Fachanwalt für Familienrecht, Bonn

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juli 2011 (AZ: 13 UF 3/11)

Verlangt jemand nachehelichen Unterhalt, so muss er eine ausreichende Anzahl an Bewerbungen auf seine erlernte Tätigkeit und zusätzlich auch auf Stellen neben der erlernten oder bisher ausgeübten Tätigkeit vorweisen können.

Eine Ehefrau verlangte nachehelichen Unterhalt. Sie hatte bis Mitte 2008 eine Arbeitsstelle inne. Der Arbeitgeber hatte die Kündigung ausgesprochen. Die Ehefrau beantragte für den nachehelichen Unterhalt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht lehnte dies ab.  Im folgenden Beschwerdeverfahren hatte die Ehefrau 40 Bewerbungen über einen Zeitraum von sechs Monaten vorgelegt.

Jeder Ehegatten muss nach seiner Scheidung für seinen Unterhalt sorgen. Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. Der Unterhaltsschuldner muss darlegen, dass er alles getan hat, um seinen eigenen Unterhalt sicherzustellen. Ist der Unterhaltspflichtige arbeitslos, hat er sich durch intensive Suche einen neuen Job zu beschaffen. Er muss dabei scharfe Veränderungen in seiner Lebensgestaltung in Kauf nehmen. Für die Suche nach Arbeit hat der Unterhaltspflichtige die Zeit aufzuwenden, die erforderlich ist, in Betracht kommende Jobs zu finden. In der Regel wird hier erwartet, dass dieser Zeitaufwand gleichzusetzen ist mit einer vollschichtigen Tätigkeit. Dies bedeutet im Ergebnis, dass jemand bis acht  Stunden am Tag eine neue Stelle suchen muss und dies gegebenenfalls nachweisen muss.

OLG Köln vom März 2011 (Az.: 4 WF 51/11)

Das Oberlandesgericht hielt die Beschwerde für unbegründet.

Die Antragsgegnerin sei ihrer Erwerbsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen. Spätestens ab Erhalt der Kündigung sei sie gehalten gewesen, sich intensiv um eine neue Stelle zu bemühen. Die vorgelegten Bewerbungen seien nicht ausreichend. Das OLG hielt aber nicht nur die Anzahl der Bewerbungen zu gering, sondern es verlangte auch, dass man sich auch auf Stellen bewirbt, die nicht unmittelbar den erlernten oder bisher ausgeübten Tätigkeiten entsprechen.Daher wurde die Beschwerde der Ehefrau abgewiesen. Die Anforderungen an die Arbeitsplatzsuche und den Inhalt der Bewerbungen werden von den Gerichten immer  strenger geprüft.

www.bonn-rechtsanwalt.de

Wir suchen einen / eine neue Mitarbeiter/ in. Bitte senden Sie Ihre aussagekräftigen Unterlagen an unser Bonner Büro: z. Hd. RA Sagsöz Adenauerallee 73 53113 Bonn. AUFGABE:

Rechtsanwaltsfachangestellte unterstützen Rechtsanwälte und -anwältinnen bei rechtlichen Dienstleistungen. Daneben führen sie allgemeine organisatorische und kaufmännische Arbeiten aus.

WAS SIE MITBRINGEN SOLLTEN:

Die/ Der Bewerber/ in sollte zumindest über die mittlere Reife, im Bestfall über ein Abitur/ Fachhochschulreife verfügen, wobei zumindest das Fach Deutsch die Note „gut“ aufweisen sollte. Überdurchschnittliche Deutschkenntnisse in Wort und Schrift, idealerweise auch solide Grundkenntnisse in englisch und türkisch wären von Vorteil.

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

Schätzungsweise 85% der Mediationen sollen laut einer Erhebung des Anwaltvereins zum Erfolg führen (DAV). Eine Mediation ist aber nur möglich, wenn die Parteien freiwillig zur Teilnahme bereit sind. In diesem Fall aber wäre für uns das erste Ziel alle Themen so erfolgreich abzuarbeiten, dass kein Konfliktthema mehr vor Gericht ausgefochten werden muss (Umgang, Unterhalt pp.). Die Mediation ist ein freiwilliges Verfahren und kann in jeder Phase beendet werden. Wir bieten ein Informationsgespräch über Mediation nach § 135 FamFG. Erteilt das Gericht in Ihrem Fall eine Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch über die Mediation, kann hier zeitnah ein Termin erfolgen.

Vorteile einer Mediation:

Der gerichtlich ausgetragene Konflikt wird oftmals als eine Art Kampfsituation begriffen. Die Gefahr von  Zerstörung menschlicher Beziehungen liegt auf der Hand. Gerichtliche Urteile fallen häufig nach dem Grundsatz „alles oder nichts“ aus. Die Mediation aber geht davon aus, dass Vereinbarungen, die durch eigene Initiative zustande gekommen sind, nachhaltiger sind, als Entscheidungen die durch Urteil ergehen. Aufgabe eines Mediators ist es nicht, ein Urteil zu sprechen. Vielmehr liegt es an den Konfliktparteien selbst, eine ihren Interessen entsprechende Problemlösung zu erarbeiten. Alle sollen durch diese Übereinkunft „gewinnen“.  Dies wird unter anderem auch durch bestimmte Kommunikationstechniken des Mediators erreicht. Die in der Mediation getroffenen Abschlussvereinbarungen sind dabei verbindlich.

Bereiche, in denen Mediation erfolgreich angewandt wird, sind unter anderem:

-Nachbarschaftsstreitigkeiten

– Streitigkeiten unter Gesellschaftern

-arbeitsrechtliche Konflikte

-Erbschaftskonflikten und

-bei Trennung und Scheidung,

wobei wir unseren Schwerpunkt auf  die Letztgenannten drei Bereiche legen.

Mediator und Fachanwalt für Familienrecht Sagsöz berät Sie gerne unter:  0228 – 9619720 in Bonn, oder unter 0221- 80060846 in Köln.

Siehe auch  www.mediationsanwalt-bonn.de

Zahlt ein Antragsteller keinen Unterhalt, kann dies auch Bedeutung in einer Entscheidung über das gemeinsame Sorgerecht haben.Der Antragsteller hat einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge hinsichtlich des Kindes  gestellt. Die Parteien waren nicht verheiratet. Das Amtsgericht hatte die Übertragung des Sorgerechts abgelehnt. Dagegen hat der Antragssteller Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln eingelegt. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besteht nunmehr die Möglichkeit, das Kindesväter das gemeinsame, oder gar alleinige Sorgerecht  gerichtlich  beantragen können. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat die Beschwerde aber in diesem Fall zurückgewiesen:

Der Antragsteller habe seit der Geburt des Kindes keine Unterhaltszahlungen geleistet. Auch sonst sei der Kindesvater nicht zuverlässig. Dabei vertrat das Oberlandesgericht insbesondere auch die Auffassung, dass Unterhaltszahlungen Auswirkungen auf das Sorgerecht haben können. Er kooperierte zudem weder mit dem Jugendamt, noch war er bei den Umgangskonakten zuverlässig. Das alles hat beim OLG Köln einen negativen Eindruck hinterlassen.

Die Übertragung des Sorgerechts muss im Ergebnis dem Kindeswohl entsprechen. Im vorliegenden Fall hat sich der Antragsteller gleich in mehrfacher Hinsicht als unzuverlässig gezeigt.

Wenn irgendwie möglich, sollten in derartigen Konflikten alle Möglichkeiten der Mediation aussgeschöpft werden,  bevor ein Gerichtsverfahren angestrengt wird. Eine vernünftige und bewusste Entscheidung beider Elternteile durch eine Mediation, ist die beste Grundlage für eine ausgewogene und konstruktive Erziehung. Nicht zuletzt fühlen sich auch die Eltern deutlich wohler, wenn nicht einfach eine Entscheidung über den Kopf hinweg erfolgt, wie dies bei Gerichtsverfahren regelmäßig der Fall sein dürfte.

Wir beraten Sie gerne vorab: 0228 – 9619720.

Infos unter:  www.mediationsanwalt-bonn.de oder   www.bonn-rechtsanwalt.de

Der Schutz der Intimsphäre der Frau sei nicht höher zu bewerten, als das Recht des Scheinvaters auf effektiven Rechtschutz, um sich das Geld vom schadensersatzpflichtigen biologischen Vater zurückzuholen.

In einem Rechtsstreit über Betreuungs- und Kindesunterhalt verständigten sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte das Familiengericht in einem weiteren Verfahren fest, daß der Kläger nicht der Vater des 2007 geborenen Sohnes der Beklagten ist. Weil die Frau die Auskunft über den leiblichen Vater verweigerte, und gleichzeitig Alimente von einem anderen Mann erhielt, zog der Scheinvater vor Gericht. Die Beklagte schulde dem Kläger nach Treu und Glauben Auskunft über die Person, mit der sie das Kind gezeugt hatte. Die Frau müsse dem Kläger helfen, seinen wirtschaftlichen Schaden abzuwenden.Ein unzulässiger Eingriff in ihr Recht liege nicht vor, weil die Auskunftspflichtige bereits durch ihr früheres Verhalten Tatsachen ihres geschlechtlichen Verkehrs während der Empfängniszeit offenbart hatte, die sich als falsch herausgestellt haben. Damit hatte sie zugleich erklärt, daß nur der Kläger als Vater ihres Kindes in Betracht kam und diesen somit zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. In einem solchen Fall wiege ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.

Ein ohne Zustimmung des Kindes bzw. des gesetzlichen Vertreter eingeholter Vaterschaftstest bleibt aber  unverwertbar. Das Gericht kann jedoch auf Antrag einen Vaterschaftstest anordnen, dessen Ergebnis im weiteren Verfahrensverlauf als Beweis verwertbar ist, wenn in der Anfechtungsklage nicht lediglich behauptet wird, man sei nicht der biologische Vater, sondern vielmehr nachprüfbare Umstände vorgetragen werden, die an der biologischen Abstammung erhebliche Zweifel wecken.

Rechtsanwalt Sagsöz

Wir haben es in der Praxis oft mit säumigen Unterhaltsschuldnern zu tun -und zwar sowohl auf der eigenen, als auch auf der gegnerischen Seite.  Wenn Sie hiervon betroffen sind, macht es Sinn, sich folgende Gedanken zu machen: Wer eine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt, macht sich im Sinne von § 170 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar.

Was kann hiernach einerseits getan werden, um eine strafrechtliche Sanktion des Unterhaltsverpflichteten zu erreichen?

Andererseits, was muss der Unterhaltsverpflichtete tun, um sich gegen eine strafrechtliche Verfolgung wirksam zur Wehr zu setzen?

Zunächst ist anzumerken, dass viele Strafanträge wegen Verletzung einer Unterhaltspflicht selten wirklich massive Durchschlagskraft entwickeln (Haft oder Bewährungsstrafe, ggf. aber Geldstrafe). Dies kann allenfalls dann anders sein, wenn man als Betroffener gar nicht reagiert, zB. indem man zu einem möglichen Gerichtstermin gar nicht erscheint, da zB. eine Haftanordnung sehr wohl möglich ist. Wesentliches Merkmal des § 170 Abs. 1 StGB ist die Forderung, dass der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig  sein muss ist. Der Strafrichter prüft die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten selbst und ist dabei nicht an Entscheidungen eines Zivilrichters gebunden. Dies ist ein entscheidender Gesichtspunkt. Das Gericht muss im Rahmen seiner strafrechtlichen Bewertung feststellen, dass der Unterhaltsverpflichtete über den gesamten Tatzeitraum leistungsfähig war. Bereits im Ermittlungsverfahren können Polizei und Staatsanwaltschaft ggf. Durchsuchungsbeschlüsse zum Auffinden etwaiger Unterlagen erwirken oder bestimmte Sozialdaten abfragen.

Allgemein gilt also:

ist man auf der Unterhaltsberechtigtenseite  (Kindesunterhalt usw.) wäre  die Verfassung  einer Strafanzeige von einem Fachmann durchaus ein sinnvolles Mittel, um effektivere Wirkung zu entfalten. Einige Zeit später sollte dann Akteneinsicht erfolgen und ggf. entsprechend reagiert werden.

Auf der Betroffenenseite hingegen, sollte man reagieren (zB. durch Hinzuziehung eines Anwalts) und dann versuchen die Vorwürfe -allen voran durch Belege- zu entkräften. Wie dies im Einzelnen geschehen sollte, wäre wie immer, eine Frage des Einzelfalls. Es ist jedenfalls nicht ratsam, „aus dem Bauch“ heraus eine Aussage zu tätigen.

Rechtsanwalt Sagsöz

Fachanwalt f. Familienrecht

Der Antragsteller begehrte in einem von uns geführen Verfahren die Scheidung, da seine Ehefrau seit Jahren im Koma lag. Das Gericht hatte die Einschlägigkeit des Art. 165 t ZGB  zu prüfen. Diese Vorschrift ist einschlägig, wenn Geisteskrankheit vorliegt und die Chancen auf Heilung nicht gegeben sind. Nach türkischem Scheidungsrecht wäre die Scheidung hiernach möglich. Es wurden neurologisch-psychatrische Gutachten eingeholt, die die Geisteskrankheit idS. im vorliegenden Fall bestätigten. Dem Antrag wurde stattgegeben, da die Antragsgegnerin sich seit 2006 in einem schlafähnlichen Zustand befand, nicht ansprechbar war.

Eine Besserung war die kommenden Jahre auch nicht zu erwarten, die Ehe wurde geschieden.