Es gibt Konstellationen, wo es günstig sein kann einen Ehevertrag abzuschließen, so z.B.:
wenn einer der Ehegatten Unternehmer ist, oder die Ehegatten ein sehr unterschiedliches Einkommen haben, schliesslich, einer der Ehegatten ist besonders vermögend.
Ein Grund für den Abschluss eines Ehevertrages ist auch einer Scheidung den Giftzahn zu ziehen und Folgen der Scheidung schon dann zu regeln, wenn man sich noch gut versteht. Besonders, wenn ein Paar Kinder hat, sollten man über einen Ehevertrag nachdenken. Gerade Frauen sollte nach neuer Gesetzlage auf eine Regelung des Unterhalts im Ehevertrag drängen, denn wenn Sie z.B. planen später Kinder zu bekommen und sich einig sind, dass Sie Ihren Beruf aufgeben werden. Ab dem 3 LJ. eines Kindes muss eine Kindesmutter (Vater ggf.) wieder grundsätzlich arbeiten, wenigstens Teilzeit. Bislang war dies nicht so klar geregelt.
Ein solcher Vertrag wird regelmäßig bei einem Notar geregelt.
Zwar ist in § 5 Abs.1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz der Grundsatz niedergelegt, dass ein Arbeitnehmer erst am vierten Tag der Erkrankung ein ärztliches Attest vorlegen muss. Satz drei dieser Regelung räumt dem Arbeitgeber jedoch das Recht ein, die Vorlage der Bescheinigung auch früher zu verlangen. Das Gesetz weist dem Arbeitgeber somit ein einseitiges Recht zu, auf dessen Grundlage er die frühere Vorlage anordnen kann. Weisungen des Arbeitgebers im Rahmen seines Direktionsrechts unterliegen zwar der Kontrolle. Danach muss der Arbeitgeber seine Anordnungen im Rahmen des so genannten „billigen Ermessens“ vornehmen. Er muss also die wesentlichen Umstände des Falles abwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen.
Allerdings stellt die gesonderte Vorlagepflicht in § 5 Abs.1 Satz 3 EFZG eine Spezialregelung zu dem § 106 GewO dar und hat Vorrang. Unzulässig wäre seine Weisung nur dann, wenn er willkürlich nur von bestimmten Arbeitnehmern verlangen würde, früher ein Attest vorzulegen. Willkür liegt allerdings gegenüber der Medienangestellten nicht vor, da der WDR die Redakteurin nach einer Kurzerkrankung zur Vorlage des (gelben) Scheins ab dem 1. Tag aufforderte. Er handelte hier nachvollziehbar. Wenn auch die Richter den Arbeitgebern grünes Licht für die frühere Forderung nach einem ärztlichen Attest gaben, sollte in den Chefetagen dennoch vorsichtiges walten herrschen – um die Atmosphäre nicht zu vergiften. Wer sich allerdings nach sachlichem Abwägen im Recht sieht, kann sich nun auf einen höchstrichterlich anerkannten Anspruch stützen.
Rechtsanwalt Sagsöz, Bonn
Wenn Eltern aufgrund eines Aufenthaltes im Pflegeheim unterhaltsbedürftig werden, stellt sich die Frage, in welchem Maß Kinder ihr Vermögen zum Unterhalt für ihre Eltern einsetzen müssen. Oberlandesgericht Düsseldorf aktuell:
Im Beschluss vom 21. Juni 2012 ((II-9 UF 190/11)) wies das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf hin, dass die Kinder, grundsätzlich auch ihr Vermögen anzugreifen haben. Das OLG betont, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verwertung von Vermögen nicht verlangt werden kann, wenn das Kind hierdurch von fortlaufenden Einkünften abgeschnitten werden würde, welche zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder von Schulden oder zur Bestreitung des eigenen Unterhalts benötigt werden. Dies kann dazu führen, dass ein Haus nicht verwertet werden muss, wenn die Einkünfte aus Vermietung gerade zum Leben benötigt werden. Das OLG stellt in Übereinstimmung mit dem BGH (Bundesgerichtshof) klar, dass die Verwertung eines selbst bewohnten und angemessenen Immobilie nicht verlangt werden kann und der Stand des Vermögens auch dann nicht angegriffen werden kann, wenn dies wirtschaftlich zu einem nicht mehr vertretbaren Nachteil führen würde.
Im konkreten Fall hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden, ob dem Kind gegenüber seinen Eltern neben einer selbstgenutzten Immobilie ein Betrag von über 230.000,00 € verbleiben muss.
Eine Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt ist von den kokreten Verhältnissen abhängig. Um diese entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung umzusetzen, wird oftmals ein Fachanwalt für Familiengericht nötig sein.
Rechtsanwalt Sagsöz, Bonn
Ein Berliner Zahnarzt muss Schadensersatz an eine junge Muslimin zahlen. Er hatte sie als Auszubildende abgelehnt, weil sie bei der Arbeit ein Kopftuch tragen wollte. Das sei eine Diskriminierung ihrer Religion, entschied das Berliner Arbeitsgericht (Az.: 55 Ca 2426/12).
Die Frau bewarb sich um eine Lehrstelle als Zahnarzthelferin. Der Arzt zeigte sich beim Vorstellungsgespräch interessiert an einer Einstellung der jungen Frau mit Hochschulreife, die gut ins Team zu passen schien. Seine Bedingung: Sie müsse bei der Arbeit auf ihr Kopftuch verzichten. Dazu war die junge Frau nicht bereit.
Die Frau hatte mit Hilfe des Türkischen Bunds Berlin geklagt. Das Arbeitsgericht sah eine Verletzung des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG), das seit 2006 gilt. Danach dürfen private Arbeitgeber bei der Einstellung und Beförderung keine Unterschiede werden der Religion machen. Das Tragen eines Kopftuchs sei aber ,,ein Akt der Religionsausübung‘‘ – und der Grund, dass sie aussortiert wurde.
Der Arbeitgeber habe sich auf die Kleiderordnung in der Praxis berufen: weiße Hosen, Hemden, T-Shirts oder Blusen. Das überzeugte die Richter nicht. Ein Kopftuch lasse sich mit den Kleidungsstücken sehr wohl kombinieren. Auch aus hygienischen Gründen sei ein Kopftuch nicht von Nachteil.
Die junge Frau wird mit drei Monatsgehältern entschädigt, insgesamt sind das rund 1.500 Euro.
RA Sagsöz
Verheimlichen Arbeitnehmer eine Vorstrafe, kann sie das die Stelle kosten. Das hat das Hessische LAG entschieden (Az.: 7 Sa 524/11). In dem Fall war einem Chefarzt gekündigt worden. Der Facharzt hatte bei seiner Einstellung eine Erklärung unterschrieben, dass gegen ihn kein Strafverfahren laufe. Er war aber zu einer hohen Geldstrafe verurteilt worden. Grund war ein zu spät eingeleiteter Kaiserschnitt. Als der neue Arbeitgeber von dem Prozess erfuhr, kündigte er ihm fristlos. Der Arzt klagte vor dem Arbeitsgericht. Erst in der zweiten Instanz bekam die Klinik recht: Der Arzt habe es trotz ausdrücklicher Verpflichtung unterlassen, sie über das Verfahren in Kenntnis zu setzen.
Der Mann hätte erkennen müssen, welch hohen Stellenwert der Arbeitgeber dem guten Leumund seiner Beschäftigtn beimesse.
Der Urlaubsanspruch besteht auch für diejenige Zeit, in der das Arbeitsverhältnis ruht. Dieser Anspruch verfällt, nach dem BAG, bei langjähriger Erkrankung, 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.
Im folgenden Fall erkrankte die Klägerin, welche in einer Rehabilitationsklinik tätig war, und bezog ab Dezember 2004 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung. Sie nahm bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Beschäftigung auch nicht mehr auf. Gemäß des TVöD ruht das Arbeitsverhältnis während des Bezugs einer Rente auf Zeit. Weiterhin sieht es vor, dass sich während des Bezugs einer Rente auf Zeit die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden Kalendermonat des Ruhens um ein Zwölftel vermindert. Da die Klägerin aufgrund der Krankheit ihren Jahresurlaub von 149 Tagen, aus den Jahren 2005 bis 2009, nicht nehmen konnte, forderte sie im März 2009, als sie endgültig aus ihrem Beruf ausschied, von ihrem Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 18.841,05 €.
Die Vorinstanz urteilte zugunsten der Klägerin: ihr wurden 13.403,70 € zugesprochen und lediglich die Klage hinsichtlich der Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs abgewiesen.
Das BAG erklärte jedoch, dass auch bei einem wegen andauernder Krankheit ruhendem Arbeitsverhältnis Urlaubsansprüche entstehen. Diese seien jedoch auf den gesetzlichen Mindesturlaub begrenzt, welche jährlich 24 Werktage entsprechen.
Vorliegend entschied das BAG, dass die Klägerin gemäß § 7 Abs. 4 BurlG Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und Zusatzurlaubs aus den Jahren 2008 und 2009 in Höhe von 3.919,95 € habe. Das BAG erläuterte, dass der Gesetzgeber im Bundesurlaubsgesetz zwar festlegte, dass nach Ablauf des Urlaubsjahres der Arbeitnehmer noch drei Monate Zeit habe nicht genommenen Urlaub auf sich zu übertragen, dies sei jedoch fehlerhaft bestimmt worden. Nach einer neueren EU-Richtlinie und der Rechtsprechung des EuGH könnten Arbeitnehmer Urlaubsansprüche, auch beim Erhalt einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente, noch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres geltend machen. Daher sei das nationale Recht entsprechend richtlinienkonform auszulegen.
Eine Arbeitnehmerin sollte nach 25 Jahren aus ihrem Job ausscheiden. Der Aufhebungsvertrag war vorbereitet. Ihr Ehemann äußerte sich „kritisch“/ am Rande der Beledigung gegenüber dem Arbeitgeber – hier ein Kreditinstitut- insbesondere durch Einträge bei Facebook. Einträge wie, „Der Fisch stinkt vom Kopf her“ usw. fand der zuständige Vorstand des Instituts nicht prickelnd. Es fand sich dann noch ein gereckter Daumen = sog. „Gefällt mir button“ auf der Seite der Arbeitnehmern. Dies sollte auch ausdrücklich durch einen klick der Ehefrau ausgelöst worden sein. Ein Bekannter, denn nur für „Freunde“ sei die Meldung freigegeben gewesen, druckte den Beitrag aus und spielte ihn dem Vorstand zu, der daraufhin der Arbeitnehmerin kündigte.
Diese klagte und behauptete u.a., dass nicht sie auf „Gefällt mir“ geklickt habe, sondern der Ehemann. Dieser hätte sich mit ihrem Benutzernamen eingeloggt.
Dem Arbeitsgericht Dessau war gleichgültig, wer den „Gefällt mir button“ angeklickt hat. Selbst wenn es die Arbeitnehmerin gewesen wäre, hätte dies aufgrund der 25-jährigen beanstandungsfreien Tätigkeit gerade nicht als Grund für eine Kündigung ausgereicht.
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In einem von uns betreuten Fall begehrte die Mandantin Witwengeld für eine Ehe, welche in der Türkei bereits geschieden wurde. Hätte man diese Scheidung in der BRD anerkennen lassen, wäre der Erhalt von Witwenrente schwerlich möglich gewesen. Anders lag der Fall hier: die Anerkennung erfolgte nicht, die Mandantin war damit offiziell auch weiterhin die Ehefrau des Verstorbenen Ehemanns – in dem Sinne (Zahnarzt).
Das zuständige Versorgunswerk erteilte, nach umfangreichen außergerichtlichen Bemühungen, einen positiven Witwengeldbescheid. Eine gerichtliche Geltendmachung oder Fortführung der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (4 K 2156/12.F (2)) war nicht notwendig.
Rechtsanwalt Sagsöz, Fachanwalt für Familienrecht( Mediator)
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1. Ab dem 21.06.2012 wird die von 14 Mitgliedstaaten der EU (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Portugal, Spanien, Italien, Malta, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien) verabschiedete Rom IIIVerordnung (Nr. 1259/2010) auf Ehescheidungen mit Auslandsbezug angewendet. Nach der Rom III-VO unterliegt dann die Ehescheidung grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem die Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten und nicht mehr dem Recht der Staatsangehörigkeit, wie nach der bisher geltender Rechtslage. Leben die Ehegatten in einem der Mitgliedstaaten und beantragen sie dort die Ehescheidung, ist ab dem 21.06.2012 das Recht dieses Staates anzuwenden und nicht mehr das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Eheleute besitzen. Den Eheleuten steht es jedoch frei, eine Rechtswahl hinsichtlich des anzuwenden Rechts zu treffen, die dann in allen Mitgliedstaaten Gültigkeit hat. 2. Für Unterhaltsachen ist seit dem 18.06.2011 die Unterhaltsverordnung (Nr. 4/2009) anzuwenden, die ebenfalls an die gewöhnlichen Aufenthaltsorte anknüpft.
3. Für das Güterrecht ist ebenfalls eine Verordnung geplant. Auch hier soll das bisher bestehende Problem einer möglichen Rechtsspaltung gelöst werden.
Das gemeinsame Sorgerecht kann auch dann begründet werden, wenn es zwischen den Eltern größere Unstimmigkeiten über die Ausübung des Umgangsrecht zwischen Vater und Kind kommt.
Der Antragsteller beantragte die gemeinsame elterliche Sorge für das nichteheliches Kind. Nach der Trennung der Kindeseltern gab es Meinungsverschiedenheiten über das Umgangsrecht des Antragstellers. Trotz einer Umgangsregelung gab es immer wieder Streit über das Umgangsrecht und über die Versorgung des Kindes.
Das Amtsgericht Brühl lehnte den Antrag auf Begründung des gemeinsames Sorgerechts ab.
Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde beim OLG Köln ein. Hier war er weitgehend erfolgreich.
– Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 12.03.2012 (Az.: 4 UF 267/11):
Es gab dem Antrag des Antragstellers teilweise statt und begründet- mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts – das gemeinsame Sorgerecht. Trotz der Unstimmigkeiten der Parteien könne das gemeinsame Sorgerecht begründet werden. Das OLG führt dazu aus:
“Der Senat ist der Auffassung, dass trotz der weitgehend von der Kindesmutter initiierten Unstimmigkeiten bei der Ausübung des Umgangsrechtes die Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den Kindeseltern noch nicht so gestört sind, dass sie nicht in der Lage sind, sich über die wesentlichen Belange ihres Kindes zu einigen. Im Vordergrund steht das Kindeswohl. Die Kindeseltern müssen sich vergegenwärtigen, dass es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, wenn es in dem Bewusstsein aufwächst, dass beide Elternteile für es Verantwortung übernehmen wollen. Diesen Verantwortungsübernahmewillen hat der Kindesvater durch sein Engagement betreffend den Umgang mit seiner Tochter deutlich gezeigt. Der Kindesvater hat sich von Anfang an um seine Tochter gekümmert.
Die recht bald nach der Trennung aufkommende Sorge der Kindesmutter bezüglich des Umgangs des Vaters mit der Tochter rührte wohl vor allem daher, dass sie glaubte, sich durch den Kindesvater bevormundet zu fühlen bzw. den Eindruck bekam, der Kindesvater würde sich zu sehr in die alltäglichen Belange des Kindes einmischen.”
Da der Antragsgegner dazu zu neigen scheint, hier mit hineinregieren zu wollen, erscheint es dem Senat angebracht, zur Stärkung der Position der Mutter und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein bei der Kindesmutter zu belassen. So ist gewährleistet, dass Giulia bis auf die Umgangskontakte in der Obhut der Mutter verbleibt und ihr insoweit die Angelegenheiten des täglichen Lebens zu regeln allein übertragen sind.
Das OLG hat es für vertretbar gehalten, dass der Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht erhält. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Kindesmutter die Angelegenheiten des täglichen Lebens weiterhin alleine Regeln kann. Nur die Angelegenheiten von besonderer Bedeutung müssen damit gemeinsam entschieden werden. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen (§1629 Abs. 2 S. 2 BGB). Dies ist auch die Kindesmutter.
RA Sagsöz, Bonn