§ 1566 BGB besagt: Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

Es wird jedoch unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen, so brauchen sie nur übereinstimmend erklären, dass sie seit über einem Jahr getrennt leben und die Scheidung wollen. Das Gericht ist an die übereinstimmende, gemeinsame Erklärung der Ehegatten gebunden. Wenn also die Ehegatten übereinstimmend – unrichtig – erklären, sie würden bereits seit über einem Jahr getrennt leben und dies ist nicht zutreffend, wird die Ehe geschieden.

Was bedeutet Getrenntleben?  § 1567 BGB besagt, dass die Ehegatten getrennt leben, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Ein Getrenntleben kann somit auch in er bisherigen Wohnung praktiziert werden. Der eine Ehegatte muss also nicht aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sein. Es darf in diesem Fall aber eine eheliche Gemeinschaft nicht mehr aufrecht erhalten werden. EIne Trennung von “Tisch und Bett” wird gefordert. Dies wird Probleme mit sich bringen, wenn ein Ehepartner das Getrenntleben bestreitet; den Nachweis des Getrenntlebens zu erbringen, wird erfahrungsgemäß schwer.

Will nach dem Trennungsjahr nur ein Ehegatte die Scheidung, so müssen noch weitere Gründe hinzukommen, damit die Ehe geschieden werden kann. Solche Gründe können sein: eine außereheliche Beziehung oder anderes eheliches Fehlverhalten.

Sollte es während dieses Trennungsjahres zu einem Versöhnungsversuch gekommen sein und die Ehegatten wieder für kurze Zeit zusammengelebt haben, so unterbricht dies das Trennungsjahr nicht unbedingt. Kommt es zu häufigen Besuchen des Mannes bei seiner Frau und sogar zu gelegentlichen Mahlzeiten und einem gemeinsamen Urlaub in der Heimat der Frau, so wird dadurch das Trennungsjahr nicht unterbrochen, wenn die Kontakte sich aus der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen beiden Kindern ergibt, kein ehelicher Verkehr stattgefunden hat und im Übrigen getrennte Wohnungen unterhalten werden, so das OLG Köln  (Oberlandesgerichtes Köln, Aktenzeichen 25 WF 185/01).

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Zum 01. Januar 2013 wurde die sog. Düsseldorfer Tabelle geändert. Der notwendige Selbstbehalt wird sich für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, dann von bisher 950 Euro auf 1.000 Euro erhöhen. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 770€ auf 800€.

Weitere  Selbstbehalte werden ebenso angehoben:

Unterhaltspflicht gegenüber Selbstbehalt bisher Selbstbehalt ab 2013 Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: 950 € 1.000 € Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: 770 € 800 € anderen volljährigen Kinder: 1.150 € 1.200 € Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: 1.050 € 1.100 € Eltern: 1.500 € 1.600 €

Der Kindesunterhalt wird 2013 nicht erhöht.

RA Sagsöz, Bonn im Januar 2013

Es gibt  Konstellationen, wo es günstig sein kann einen Ehevertrag abzuschließen, so z.B.:

wenn einer der Ehegatten Unternehmer ist, oder die Ehegatten ein sehr unterschiedliches Einkommen haben, schliesslich, einer der Ehegatten ist besonders  vermögend.

Ein Grund für den Abschluss eines Ehevertrages ist auch einer Scheidung den Giftzahn zu ziehen und  Folgen der Scheidung schon dann zu regeln, wenn man sich noch gut versteht.  Besonders, wenn ein Paar Kinder hat, sollten man über einen Ehevertrag nachdenken. Gerade Frauen sollte nach neuer Gesetzlage auf eine Regelung des Unterhalts im Ehevertrag drängen, denn wenn Sie z.B. planen später Kinder zu bekommen und sich einig sind, dass Sie Ihren Beruf aufgeben werden. Ab dem 3 LJ. eines Kindes muss eine Kindesmutter (Vater ggf.) wieder grundsätzlich arbeiten, wenigstens Teilzeit. Bislang war dies nicht so klar geregelt.

Ein solcher Vertrag wird regelmäßig bei einem Notar geregelt.

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Wenn El­tern auf­grund eines Auf­ent­haltes im Pfle­ge­heim un­ter­halts­be­dürftig werden, stellt sich die Frage, in wel­chem Maß Kinder ihr  Ver­mögen zum Un­ter­halt für ihre El­tern ein­setzen müssen. Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf aktuell:

Im Be­schluss vom 21. Juni 2012 ((II-9 UF 190/11)) wies das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf darauf hin, dass die Kinder, grund­sätz­lich auch ihr Ver­mögen an­zu­greifen haben. Das OLG be­tont, dass nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs eine Ver­wer­tung von Ver­mögen nicht ver­langt werden kann, wenn das Kind hier­durch von fort­lau­fenden Ein­künften ab­ge­schnitten werden würde, welche zur Er­fül­lung wei­terer Un­ter­halts­an­sprüche oder von Schulden oder zur Be­strei­tung des ei­genen Un­ter­halts be­nö­tigt werden. Dies kann dazu führen, dass ein Haus nicht ver­wertet werden muss, wenn die Ein­künfte aus Ver­mie­tung gerade zum Leben be­nö­tigt werden. Das OLG stellt in Über­ein­stim­mung mit dem BGH (Bun­des­ge­richtshof) klar, dass die Ver­wer­tung eines selbst be­wohnten und an­ge­mes­senen Im­mo­bilie nicht ver­langt werden kann und der Stand des Ver­mö­gens auch dann nicht an­ge­griffen werden kann, wenn dies wirt­schaft­lich zu einem nicht mehr ver­tret­baren Nach­teil führen würde.

Im kon­kreten Fall hatte das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf zu ent­scheiden, ob dem Kind ge­gen­über seinen El­tern neben einer selbst­ge­nutzten Im­mo­bilie ein Be­trag von über 230.000,00 € ver­bleiben muss.

Eine Ver­pflich­tung zur Zah­lung von El­tern­un­ter­halt ist von den kokreten Ver­hält­nissen ab­hängig. Um diese ent­spre­chend den Vor­gaben der Recht­spre­chung um­zu­setzen, wird oftmals ein Fachanwalt  für Fa­mi­li­en­ge­richt nötig sein.

Rechtsanwalt Sagsöz, Bonn

In einem von uns betreuten Fall begehrte die Mandantin Witwengeld für eine Ehe, welche in der Türkei bereits  geschieden wurde. Hätte man diese Scheidung in der BRD anerkennen lassen, wäre der Erhalt von Witwenrente schwerlich möglich gewesen. Anders lag der Fall hier: die Anerkennung erfolgte nicht, die Mandantin war damit offiziell auch weiterhin die Ehefrau des Verstorbenen Ehemanns -  in dem Sinne (Zahnarzt).

Das zuständige Versorgunswerk erteilte, nach umfangreichen außergerichtlichen Bemühungen, einen positiven Witwengeldbescheid. Eine gerichtliche Geltendmachung oder Fortführung der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (4 K 2156/12.F (2)) war nicht notwendig.

Rechtsanwalt  Sagsöz, Fachanwalt für Familienrecht( Mediator)

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1. Ab dem 21.06.2012 wird die von 14 Mitgliedstaaten der EU (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Portugal, Spanien, Italien, Malta, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien) verabschiedete Rom IIIVerordnung (Nr. 1259/2010) auf Ehescheidungen mit Auslandsbezug angewendet.  Nach der Rom III-VO unterliegt dann die Ehescheidung grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem die Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten und nicht mehr dem Recht der Staatsangehörigkeit, wie nach der bisher geltender Rechtslage. Leben die Ehegatten in einem der Mitgliedstaaten und beantragen sie dort die Ehescheidung, ist ab dem 21.06.2012 das Recht dieses Staates anzuwenden und nicht mehr das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Eheleute besitzen. Den Eheleuten steht es jedoch frei, eine Rechtswahl hinsichtlich des anzuwenden Rechts zu treffen, die dann in allen Mitgliedstaaten Gültigkeit hat. 2. Für Unterhaltsachen ist seit dem 18.06.2011 die Unterhaltsverordnung (Nr. 4/2009) anzuwenden, die ebenfalls an die gewöhnlichen Aufenthaltsorte anknüpft.

3. Für das Güterrecht ist ebenfalls eine Verordnung geplant. Auch hier soll das bisher bestehende Problem einer möglichen Rechtsspaltung gelöst werden.

Das gemeinsame Sorgerecht kann auch dann begründet werden, wenn es zwischen den Eltern größere Unstimmigkeiten über die Ausübung des Umgangsrecht zwischen Vater und Kind kommt.

Der Antragsteller beantragte die gemeinsame elterliche Sorge für das nichteheliches Kind.  Nach der Trennung der Kindeseltern gab es Meinungsverschiedenheiten über das Umgangsrecht des Antragstellers. Trotz einer Umgangsregelung  gab es immer wieder Streit über das Umgangsrecht und über die Versorgung des Kindes.

Das Amtsgericht Brühl lehnte den Antrag auf Begründung des gemeinsames Sorgerechts ab.

Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde beim OLG Köln ein. Hier war er weitgehend erfolgreich.

- Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 12.03.2012 (Az.: 4 UF 267/11):

Es gab dem Antrag des Antragstellers teilweise statt und begründet- mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts – das gemeinsame Sorgerecht.  Trotz der Unstimmigkeiten der Parteien könne das gemeinsame Sorgerecht begründet werden. Das OLG führt dazu aus:

“Der Senat ist der Auffassung, dass trotz der weitgehend von der Kindesmutter initiierten Unstimmigkeiten bei der Ausübung des Umgangsrechtes die Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den Kindeseltern noch nicht so gestört sind, dass sie nicht in der Lage sind, sich über die wesentlichen Belange ihres Kindes zu einigen. Im Vordergrund steht das Kindeswohl. Die Kindeseltern müssen sich vergegenwärtigen, dass es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, wenn es in dem Bewusstsein aufwächst, dass beide Elternteile für es Verantwortung übernehmen wollen. Diesen Verantwortungsübernahmewillen hat der Kindesvater durch sein Engagement betreffend den Umgang mit seiner Tochter deutlich gezeigt. Der Kindesvater hat sich von Anfang an um seine Tochter gekümmert.

Die recht bald nach der Trennung aufkommende Sorge der Kindesmutter bezüglich des Umgangs des Vaters mit der Tochter rührte wohl vor allem daher, dass sie glaubte, sich durch den Kindesvater bevormundet zu fühlen bzw. den Eindruck bekam, der Kindesvater würde sich zu sehr in die alltäglichen Belange des Kindes einmischen.”

Da der Antragsgegner dazu zu neigen scheint, hier mit hineinregieren zu wollen, erscheint es dem Senat angebracht, zur Stärkung der Position der  Mutter  und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein bei der Kindesmutter zu belassen. So ist gewährleistet, dass Giulia bis auf die Umgangskontakte in der Obhut der Mutter verbleibt und ihr insoweit die Angelegenheiten des täglichen Lebens zu regeln allein übertragen sind.

Das OLG hat es für vertretbar gehalten, dass der Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht  erhält. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Kindesmutter die Angelegenheiten des täglichen Lebens weiterhin alleine Regeln kann. Nur die Angelegenheiten von besonderer Bedeutung müssen damit gemeinsam entschieden werden. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen (§1629 Abs. 2 S. 2 BGB). Dies ist auch die Kindesmutter.

RA Sagsöz, Bonn

Rechtsanwalt Sagsöz in der Sendung vom 27. Februar 2012 zum Thema:

“Besuchsrecht fürs Kind verweigert

(s. auch- > http://www.wdr.de/mediathek/html/regional/2012/02/27/mein-gutes-recht.xml)

Es geht nicht mehr um die Frage, wer am Scheitern einer Ehe Schuld ist.

Dennoch kann man seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt verlieren, wenn man sich so ehefeindlich verhält, dass die Zahlung für den anderen Partner unerträglich wäre. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Ehefrau die langen berufsbedingten Abwesenheiten ihres als Fernfahrer tätigen Mannes ausnutzt, um ein intimes Verhältnis mit einem  gemeinsamen Freund zu beginnen. In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte das Ehepaar den Freund zuvor wegen einer finanziellen Notlage bei sich aufgenommen. Das seit dreissig Jahren verheiratete, inzwischen geschiedene Paar stritt sich um den Trennungsunterhalt. Seit Sommer 2008 hatte die Frau ein Verhältnis mit dem Freund der Familie. Darin sah das Gericht ein einseitiges, grobes Fehlverhalten. Dies sei von derartigem Gewicht, dass die Frau hierdurch jeglichen Anspruch auf Unterhalt verliere.

Es komme aber stets auf die Gesamtbetrachtung an. In diesem Fall habe die Frau aber das Vertrauen in besonders schwerwiegender Weise verletzt. Die Aufnahme und die geheime Fortsetzung der Beziehung zu dem gemeinsamen Freund seien besonders gravierend. Ein Ehegatte könne sich nicht einerseits in eklatant rücksichtsloser, bloßstellender und verletzender Weise von der bisher gelebten Ehe distanzieren und dann andererseits auf Trennungsunterhalt hoffen.

In diesem Fall hat das Gericht einen einseitigen Ausbruch aus einer normal verlaufenden Ehe festgestellt. Eine solch grobe Verletzung der Ehe wie in diesem Falle dürfte jedoch häufig vor Gericht schwer nachzuweisen sein. RA Sagsöz, Fachanwalt für Familienrecht, Bonn

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juli 2011 (AZ: 13 UF 3/11)

Verlangt jemand nachehelichen Unterhalt, so muss er eine ausreichende Anzahl an Bewerbungen auf seine erlernte Tätigkeit und zusätzlich auch auf Stellen neben der erlernten oder bisher ausgeübten Tätigkeit vorweisen können.

Eine Ehefrau verlangte nachehelichen Unterhalt. Sie hatte bis Mitte 2008 eine Arbeitsstelle inne. Der Arbeitgeber hatte die Kündigung ausgesprochen. Die Ehefrau beantragte für den nachehelichen Unterhalt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht lehnte dies ab.  Im folgenden Beschwerdeverfahren hatte die Ehefrau 40 Bewerbungen über einen Zeitraum von sechs Monaten vorgelegt.

Jeder Ehegatten muss nach seiner Scheidung für seinen Unterhalt sorgen. Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. Der Unterhaltsschuldner muss darlegen, dass er alles getan hat, um seinen eigenen Unterhalt sicherzustellen. Ist der Unterhaltspflichtige arbeitslos, hat er sich durch intensive Suche einen neuen Job zu beschaffen. Er muss dabei scharfe Veränderungen in seiner Lebensgestaltung in Kauf nehmen. Für die Suche nach Arbeit hat der Unterhaltspflichtige die Zeit aufzuwenden, die erforderlich ist, in Betracht kommende Jobs zu finden. In der Regel wird hier erwartet, dass dieser Zeitaufwand gleichzusetzen ist mit einer vollschichtigen Tätigkeit. Dies bedeutet im Ergebnis, dass jemand bis acht  Stunden am Tag eine neue Stelle suchen muss und dies gegebenenfalls nachweisen muss.

OLG Köln vom März 2011 (Az.: 4 WF 51/11)

Das Oberlandesgericht hielt die Beschwerde für unbegründet.

Die Antragsgegnerin sei ihrer Erwerbsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen. Spätestens ab Erhalt der Kündigung sei sie gehalten gewesen, sich intensiv um eine neue Stelle zu bemühen. Die vorgelegten Bewerbungen seien nicht ausreichend. Das OLG hielt aber nicht nur die Anzahl der Bewerbungen zu gering, sondern es verlangte auch, dass man sich auch auf Stellen bewirbt, die nicht unmittelbar den erlernten oder bisher ausgeübten Tätigkeiten entsprechen.Daher wurde die Beschwerde der Ehefrau abgewiesen. Die Anforderungen an die Arbeitsplatzsuche und den Inhalt der Bewerbungen werden von den Gerichten immer  strenger geprüft.

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